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    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 627 ²⁹¹
    Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
    1. Die Änderung der Statuten, soweit sie von den gesetzlichen Be­stimmungen abweichen;
    2. die Ausrichtung von Tantiemen;
    3. die Zusicherung von Bauzinsen;
    4. die Begrenzung der Dauer der Gesellschaft;
    5. Konventionalstrafen bei nicht rechtzeitiger Leistung der Ein­lage;
    6. die genehmigte und die bedingte Kapitalerhöhung;
    7.²⁹²
    ...
    8. die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
    9. die Vorrechte einzelner Kategorien von Aktien, über Partizipa­tionsscheine, Genussscheine und über die Gewährung beson­derer Vorteile;
    10. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Aktio­näre, sich vertreten zu lassen;
    11. die im Gesetz nicht vorgesehenen Fälle, in denen die Gene­ral­ver­sammlung nur mit qualifizierter Mehrheit Beschluss fas­sen kann;
    12. die Ermächtigung zur Übertragung der Geschäftsführung auf ein­zelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder Dritte;
    13. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;
    14.²⁹³
    die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008²⁹⁴ abweicht.
    ²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
    ²⁹² Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 12. Dez. 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1389 ; BBl 2014 605 ).
    ²⁹³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3577 ; BBl 2006 9315 ).
    ²⁹⁴ SR 957.1
    2. Im besonde­ren Sachein­la­gen, Sachüber­nah­men, beson­dere Vortei­le ²⁹⁵
    ²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
    Art. 628
    ¹ Leistet ein Aktionär eine Sacheinlage, so müssen die Statuten den Gegenstand und dessen Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die ihm zukommenden Aktien angeben.²⁹⁶
    ² Übernimmt die Gesellschaft von Aktionären oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte oder beabsichtigt sie solche Sach­übernahmen, so müssen die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben.²⁹⁷
    ³ Werden bei der Gründung zugunsten der Gründer oder anderer Per­sonen besondere Vorteile ausbedungen, so sind die begünstigten Per­sonen in den Statuten mit Namen aufzuführen, und es ist der gewährte Vorteil nach Inhalt und Wert genau zu bezeichnen.
    ⁴ Die Generalversammlung kann nach zehn Jahren Bestimmungen der Statuten über Sacheinlagen oder Sachübernahmen aufheben. Bestimmungen über Sachübernahmen können auch aufgehoben werden, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet.²⁹⁸ ²⁹⁹
    ²⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).
    ²⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
    ²⁹⁸ Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
    ²⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Juli 1992 ( AS 1992 733 ; BBl 1983 II 745 ).

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