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    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre, die der Meldepflicht nicht nachgekommen sind, ruhen, und die Vermögensrechte verwirken. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung dieser Bestimmung ihre Rechte ausüben.
    ³ In das Aktienbuch wird eingetragen, dass diese Aktionäre der Melde­pflicht nicht nachgekommen sind und die mit den Aktien verbundenen Rechte nicht ausgeübt werden können.

    5. Nachholen der Meldung

    Art. 7
    ¹ Aktionäre, die ihrer Meldepflicht nach Artikel 697 i des bisherigen Rechts nicht nachgekommen sind und deren Inhaberaktien nach Arti­kel 4 in Namenaktien umgewandelt worden sind, können innert fünf Jahren nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis mit vorgängiger Zustimmung der Gesellschaft beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Das Gericht heisst den An­trag gut, wenn der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweist.
    ² Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren. Der Aktionär trägt die Gerichtskosten.
    ³ Heisst das Gericht den Antrag gut, so nimmt die Gesellschaft die Ein­tragung vor. Die Aktionäre können die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.

    6. Endgültiger Verlust der Aktionärseigenschaft

    Art. 8
    ¹ Aktien von Aktionären, die fünf Jahre nach Inkrafttreten von Artikel 622 Absatz 1bis beim Gericht ihre Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft nach Artikel 7 nicht beantragt haben, werden von Gesetzes wegen nichtig. Die Aktionäre verlieren ihre mit den Aktien verbundenen Rechte. Die nichtigen Aktien werden durch eigene Aktien ersetzt.
    ² Aktionäre, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, können unter Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt des Nichtigwerdens der Aktien innerhalb von zehn Jahren nach diesem Zeitpunkt gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Die Entschädigung entspricht dem wirklichen Wert der Aktien zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung nach Artikel 4. Ist der wirkliche Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs tiefer als zum Zeitpunkt ihrer Umwandlung, so schuldet die Gesellschaft diesen tieferen Wert. Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft nicht über das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verfügt.

    Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ⁶⁶⁹

    ⁶⁶⁹ AS 2020 4005 ; BBl 2017 399

    A.–C. ...

    Art. 1–3 ⁶⁷⁰
    ⁶⁷⁰ Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft ( AS 2020 4005 ; BBl 2017 399 ).

    D. Vertretung der Geschlechter

    Art. 4
    ¹ Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734 f gilt für den Verwaltungsrat spätestens ab dem Geschäftsjahr, das fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.
    ² Die Pflicht zur Berichterstattung im Vergütungsbericht gemäss Artikel 734 f gilt für die Geschäftsleitung spätestens ab dem Geschäftsjahr, das zehn Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts beginnt.

    E. und F. ...

    Art. 5 und 6 ⁶⁷¹
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