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    Verordnung über das Informationssystem E-VERA (235.22)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 12 Schnittstelle
    Das E-VERA weist eine elektronische Schnittstelle zum Informationssystem EDAssist+ auf. Anhang 2 enthält die Angabe der Daten, die vom E-VERA an das Informationssystem EDAssist+ übermittelt werden, sowie die Periodizität der Übermittlung.

    4. Abschnitt: Datensicherheit

    Art. 13 Sorgfaltspflichten
    ¹ Die KD und die Vertretungen sorgen dafür, dass die Personendaten im E-VERA vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
    ² Sie stellen sicher, dass die Personendaten richtig, vollständig und nachgeführt sind.
    Art. 14 Datensicherheit
    ¹ Die Informatiksicherheit richtet sich nach:
    a. der Verordnung vom 14. Juni 1993⁹ zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
    b.¹⁰
    der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020¹¹;
    c.¹²
    ...
    ² Die KD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung.
    ⁹ SR 235.11
    ¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
    ¹¹ SR 120.73
    ¹² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
    Art. 15 Protokollierung
    ¹ Die Zugriffe auf das E-VERA und die Bearbeitungen im E-VERA werden laufend protokolliert.
    ² Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses
    Die VERA-Verordnung vom 7. Juni 2004¹³ wird aufgehoben.
    ¹³ [ AS 2004 2997 , 2007 6719 Anhang Ziff. 4, 2012 337 Art. 19]
    Art. 17 Änderung anderer Erlasse
    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
    ...¹⁴
    ¹⁴ Die Änderungen können unter AS 2016 2933 konsultiert werden.
    Art. 18 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.

    Anhang 1

    (Art. 5 Abs. 2)

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