Art. 12 Schnittstelle
Das E-VERA weist eine elektronische Schnittstelle zum Informationssystem EDAssist+ auf. Anhang 2 enthält die Angabe der Daten, die vom E-VERA an das Informationssystem EDAssist+ übermittelt werden, sowie die Periodizität der Übermittlung.
4. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 13 Sorgfaltspflichten
¹ Die KD und die Vertretungen sorgen dafür, dass die Personendaten im E-VERA vorschriftsgemäss bearbeitet werden.
² Sie stellen sicher, dass die Personendaten richtig, vollständig und nachgeführt sind.
Art. 14 Datensicherheit
¹ Die Informatiksicherheit richtet sich nach:
a. der Verordnung vom 14. Juni 1993⁹ zum Bundesgesetz über den Datenschutz;
b.¹⁰
der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020¹¹;
c.¹²
...
² Die KD erlässt ein Bearbeitungsreglement. Dieses enthält die organisatorischen und technischen Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit sowie zur Kontrolle der Datenbearbeitung.
⁹ SR 235.11
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
¹¹ SR 120.73
¹² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 12 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 15 Protokollierung
¹ Die Zugriffe auf das E-VERA und die Bearbeitungen im E-VERA werden laufend protokolliert.
² Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die VERA-Verordnung vom 7. Juni 2004¹³ wird aufgehoben.
¹³ [ AS 2004 2997 , 2007 6719 Anhang Ziff. 4, 2012 337 Art. 19]
Art. 17 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...¹⁴
¹⁴ Die Änderungen können unter AS 2016 2933 konsultiert werden.
Art. 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2016 in Kraft.
Anhang 1
(Art. 5 Abs. 2)
Bearbeitungsrechte
Zeichenerklärung