¹ Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen eines Reisedokuments, auch jenes durch Diebstahl oder vollständige Zerstörung.
² Die Inhaberin oder der Inhaber des Reisedokuments hat den Verlust des Reisedokuments sofort nach Feststellung der örtlichen Polizeistelle anzuzeigen. Ist der Verlust im Ausland erfolgt, so ist er zusätzlich noch der zuständigen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu melden. Diese leitet die Verlustmeldung an das SEM weiter.
³ Die ausländische Person hat das Reisedokument, dessen Verlust sie gemeldet hat, unaufgefordert zurückzugeben, sobald sie wieder in dessen Besitz gelangt ist.
⁴ Das Reisedokument wird mit der Verlustmeldung ungültig. Wiedergefundene Reisedokumente werden der Inhaberin oder dem Inhaber nicht zurückgegeben, sondern dem SEM übergeben, das sie unbrauchbar macht.
⁵ Der Verlust des Reisedokuments wird in das RIPOL eingegeben:
a. wenn der Verlust im Inland erfolgt ist: durch die zuständige örtliche Polizeistelle;
b. wenn der Verlust im Ausland erfolgt ist: durch das Bundesamt für Polizei aufgrund der Verlustmeldung des SEM.
Art. 21 Ersatz
¹ Im Falle eines Verlustes wird ein Reisedokument nur ersetzt, wenn die ausländische Person eine polizeiliche Anzeige vorlegt und keine Entzugsgründe nach Artikel 22 vorliegen.
² Unbrauchbar gewordene Reisedokumente werden nur gegen deren Rückgabe ersetzt.
Art. 22 Entzug
¹ Das SEM entzieht ein schweizerisches Reisedokument, wenn:
a. seine Inhaberin oder sein Inhaber die Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht mehr erfüllt;
b. die gesetzliche Vertretung einer minderjährigen oder einer entmündigten ausländischen Person ihre Einwilligung widerruft; sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so ist entsprechend der Regelung in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a vorzugehen;
c. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber in der Schweiz wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verfolgt wird;
d. die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons dies beantragt, weil seine Inhaberin oder sein Inhaber von einem schweizerischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden und die Strafe oder Massnahme weder verjährt noch verbüsst ist;
e. aus einem Gutachten oder aus einem Gerichtsurteil hervorgeht, dass die ausländische Person oder eine Drittperson das Reisedokument gefälscht, verfälscht, oder Unberechtigten zum Gebrauch überlassen hat;
f. seine Gültigkeit abgelaufen ist.
² Entzogene Reisedokumente sind dem SEM innert 30 Tagen zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist gelten die entzogenen, aber nicht zurückgegebenen Reisedokumente als verloren. Das SEM meldet sie dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung in das RIPOL.
Art. 23 Gebühren
¹ Die Ausstellung eines Reisedokuments oder eines Rückreisevisums ist gebührenpflichtig. Ausgenommen von der Gebührenpflicht ist die Ausstellung eines Reisedokuments für die Vorbereitung der Ausreise aus der Schweiz oder für die definitive Ausreise in einen Drittstaat, wenn diese aufgrund der Gebührenerhebung verzögert werden könnte.
² Geht ein Reisedokument verloren oder ist es unbrauchbar geworden oder wurde es fahrlässig beschädigt, kann das SEM eine Gebühr nach Anhang 2 erheben.
³ Die Gebührensätze sind im Anhang 2 geregelt.