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    Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie

    1 431.51 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung- Schulpsychologie vom 25.06.2003 (Stand 01.03.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 61 Absatz 7 Buchstabe b des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 1 ) (VSG), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
    1 Allgemeines

    Art. 1

    Geltungsbereich
    1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungs beratung-Schulpsychologie sowie die Anerkennung anderer Ausbildungen.
    2 Ausbildung
    2.1 Allgemeines

    Art. 2

    Ausbildungsteile
    1 Die Ausbildung umfasst a im deutschsprachigen Kantonsteil eine Assistenz, ein Begleitkolloquium und ein Abschlusskolloquium, b im französischsprachigen Kantonsteil eine Assistenz, eine Ausbildung nach Artikel 11 Absatz 2 und ein Abschlusskolloquium.
    2 Die Einzelheiten werden in einem Ausbildungsplan geregelt.

    Art. 3

    Beginn
    1 Die Ausbildung beginnt am 1. Februar und am 1. August.
    1) BSG 432.210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
    03-68
    431.51 2

    Art. 4

    Zulassung
    1 Zur Ausbildung im deutschsprachigen Kantonsteil wird zugelassen, wer a über ein Lizenziat in Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung ver fügt, b über eine universitäre Ausbildung in Pädagogik oder Sonderpädagogik und in Psychopathologie verfügt und c eine pädagogische Praxistätigkeit während mindestens sechs Monaten aufweist.
    2 Zur Ausbildung im französischsprachigen Kantonsteil wird zugelassen, wer über ein Lizenziat in Psychologie oder über eine gleichwertige Ausbildung ver fügt.
    2.2 Assistenz

    Art. 5

    Begriff
    1 Die Assistenz ist der praktische Teil der Ausbildung der Erziehungsberaterin nen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen.

    Art. 6

    Anstellung und Dauer
    1 Die Assistenz erfolgt in der Regel in vollzeitlicher Anstellung.
    2 Bei vollzeitlicher Anstellung dauert die Assistenz im deutschsprachigen Kantonsteil eineinhalb und im französischsprachigen Kantonsteil zwei Jahre.
    3 Bei teilzeitlicher Anstellung dauert die Assistenz entsprechend länger.

    Art. 7

    Ausbildungsstelle
    1 Die Assistenz wird bei einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle oder bei einer vergleichbaren, anerkannten Institution absolviert.
    2 Mindestens sechs Monate sind bei einer kantonalen Erziehungsberatungs stelle zu absolvieren.

    Art. 8

    Bericht über die Berufseignung
    1 Die oder der Auszubildende erhält nach drei und zwölf Monaten der Assistenz einen Bericht über die Berufseignung und die Lernfortschritte.

    Art. 9

    Wechsel der Ausbildungsstelle
    1 Die Assistenz wird ohne Unterbruch und in der Regel bei der gleichen Ausbil dungsstelle absolviert.
    3 431.51
    2 Ausnahmsweise kann die oder der Auszubildende die Stelle nach einem Jahr wechseln.
    3 Werden in einem Bericht nach Artikel 8 Berufseignung oder Lernfortschritte in Frage gestellt, hat die oder der Auszubildende die Ausbildungsstelle zu wech seln.

    Art. 10

    Ausschluss
    1 Wird die Berufseignung in den Berichten nach Artikel 8 zwei Mal verneint, wird die oder der Auszubildende von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen.
    2.3 Begleitausbildung

    Art. 11

    1 In der deutschsprachigen Ausbildung ist ein Begleitkolloquium von 180 Stun den zu besuchen.
    2 In der französischsprachigen Ausbildung ist ein diplôme en psychologie einer französischsprachigen Universität der Schweiz mit Ausbildungen in Pädagogik und Psychopathologie oder eine gleichwertige Ausbildung zu erwerben.
    2.4 Abschlusskolloquium

    Art. 12

    Begriff
    1 Die Ausbildung wird mit einem Abschlusskolloquium abgeschlossen.

    Art. 13

    Zulassung
    1 Zum Abschlusskolloquium der deutschsprachigen Ausbildung wird zugelas sen, wer sich über die folgenden Voraussetzungen ausweist: a erfolgreich absolvierte Assistenz und bejahte Berufseignung, b Teilnahme am Begleitkolloquium, c eine schriftliche Fallanalyse (case report) und ein psychologisches Gut achten oder in begründeten Fällen zwei schriftliche Fallanalysen, d bezahlte Prüfungsgebühr.
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