Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie
1 431.51 Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung- Schulpsychologie vom 25.06.2003 (Stand 01.03.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 61 Absatz 7 Buchstabe b des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 1 ) (VSG), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungs beratung-Schulpsychologie sowie die Anerkennung anderer Ausbildungen.
2 Ausbildung
2.1 Allgemeines
Art. 2
Ausbildungsteile
1 Die Ausbildung umfasst a im deutschsprachigen Kantonsteil eine Assistenz, ein Begleitkolloquium und ein Abschlusskolloquium, b im französischsprachigen Kantonsteil eine Assistenz, eine Ausbildung nach Artikel 11 Absatz 2 und ein Abschlusskolloquium.
2 Die Einzelheiten werden in einem Ausbildungsplan geregelt.
Art. 3
Beginn
1 Die Ausbildung beginnt am 1. Februar und am 1. August.
1) BSG 432.210 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-68
431.51 2
Art. 4
Zulassung
1 Zur Ausbildung im deutschsprachigen Kantonsteil wird zugelassen, wer a über ein Lizenziat in Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung ver fügt, b über eine universitäre Ausbildung in Pädagogik oder Sonderpädagogik und in Psychopathologie verfügt und c eine pädagogische Praxistätigkeit während mindestens sechs Monaten aufweist.
2 Zur Ausbildung im französischsprachigen Kantonsteil wird zugelassen, wer über ein Lizenziat in Psychologie oder über eine gleichwertige Ausbildung ver fügt.
2.2 Assistenz
Art. 5
Begriff
1 Die Assistenz ist der praktische Teil der Ausbildung der Erziehungsberaterin nen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen.
Art. 6
Anstellung und Dauer
1 Die Assistenz erfolgt in der Regel in vollzeitlicher Anstellung.
2 Bei vollzeitlicher Anstellung dauert die Assistenz im deutschsprachigen Kantonsteil eineinhalb und im französischsprachigen Kantonsteil zwei Jahre.
3 Bei teilzeitlicher Anstellung dauert die Assistenz entsprechend länger.
Art. 7
Ausbildungsstelle
1 Die Assistenz wird bei einer kantonalen Erziehungsberatungsstelle oder bei einer vergleichbaren, anerkannten Institution absolviert.
2 Mindestens sechs Monate sind bei einer kantonalen Erziehungsberatungs stelle zu absolvieren.
Art. 8
Bericht über die Berufseignung
1 Die oder der Auszubildende erhält nach drei und zwölf Monaten der Assistenz einen Bericht über die Berufseignung und die Lernfortschritte.
Art. 9
Wechsel der Ausbildungsstelle
1 Die Assistenz wird ohne Unterbruch und in der Regel bei der gleichen Ausbil dungsstelle absolviert.
3 431.51
2 Ausnahmsweise kann die oder der Auszubildende die Stelle nach einem Jahr wechseln.
3 Werden in einem Bericht nach Artikel 8 Berufseignung oder Lernfortschritte in Frage gestellt, hat die oder der Auszubildende die Ausbildungsstelle zu wech seln.
Art. 10
Ausschluss
1 Wird die Berufseignung in den Berichten nach Artikel 8 zwei Mal verneint, wird die oder der Auszubildende von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen.
2.3 Begleitausbildung
Art. 11
1 In der deutschsprachigen Ausbildung ist ein Begleitkolloquium von 180 Stun den zu besuchen.
2 In der französischsprachigen Ausbildung ist ein diplôme en psychologie einer französischsprachigen Universität der Schweiz mit Ausbildungen in Pädagogik und Psychopathologie oder eine gleichwertige Ausbildung zu erwerben.
2.4 Abschlusskolloquium
Art. 12
Begriff
1 Die Ausbildung wird mit einem Abschlusskolloquium abgeschlossen.
Art. 13
Zulassung
1 Zum Abschlusskolloquium der deutschsprachigen Ausbildung wird zugelas sen, wer sich über die folgenden Voraussetzungen ausweist: a erfolgreich absolvierte Assistenz und bejahte Berufseignung, b Teilnahme am Begleitkolloquium, c eine schriftliche Fallanalyse (case report) und ein psychologisches Gut achten oder in begründeten Fällen zwei schriftliche Fallanalysen, d bezahlte Prüfungsgebühr.