Studienordnung für den Masterstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
1 Masterstudiengang in Angewandter Psychologie – ZHAW
414.253.515 Studienordnung für den Masterstudiengang in Angewandter Psychologie an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (vom 8. August 2008)
1 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Mas terstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissen schaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelorund Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)
2 den Masterstudiengang in Ange wandter Psychologie des Depart ements Angewandte Psychologie.
Anhang
§ 2.
Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu bele genden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.
§ 2
a.
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Vollzeit- und
Teilzeitstudium
§ 3.
1 Der Masterstudiengang in An gewandter Psychologie kann als Vollzeit- oder Teilzeit studium geführt werden.
4
2 Der Regelstudienverlauf entspric ht dem Vollzeitstudium. Die Stu dierenden legen im Teilzeitstudium die Belegung pro Semester und die Abfolge der Module im Rahm en des Angebots fest.
3 . . .
8
Anrechnung
von ECTS-
Credits
7
§ 4.
1 An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits
7 werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs ange rechnet.
2 Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.
7
2
414.253.515 Masterstudiengang in Angewandter Psychologie – ZHAW B. Zulassung zum Studium Allgemeine Voraus setzungen
§ 5.
7
1 Bewerberinnen und Bewerber mit folgendem Abschluss werden zum Studi um zugelassen: a. Bachelorabschluss in Psychol ogie mit 180 ECTS-Credits, b. gleichwertiger Hochschulabsch luss gemäss Konkordanzliste von swissuniversities.
2 Alle Bewerberinnen und Bewerb er müssen den Nachweis einer mindestens einjährigen Ar beitstätigkeit erbringen.
3 Die Studiengangleitung entscheidet aufgrund des Abschlusses, ob im Verlauf des Masterstudiums zusä tzliche Module zu belegen sind. Eignungs abklärung
§ 6.
1 Alle Bewerberinnen und Bewe rber mit einem schweizeri
- schen Bachelorabschluss in Psycholog ie (Hauptfach), deren Abschluss
- note weniger als 5,00 beträgt, sowie alle zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber mit einem nichtpsychologischen Bachelorabschluss oder einem ausländischen Psyc hologieabschluss müssen eine Eignungsabklä
- rung durchlaufen.
4
2 Den Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Ei gnungsabklärung durchlaufen müssen, wird bei posit ivem Aufnahmeentscheid während der nächsten zwei Jahre ein Studie nplatz zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf dieser Frist ist das gesamte Zulassungsverfahren erneut zu durchlaufen. Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule
§ 6
a.
7 Personen, die an einer andere n Hochschule im selben Fach
- bereich endgültig abgewiesen wurd en, werden nicht zum Masterstudium zugelassen. C. Module Angebot
§ 7.
Das Angebot des Studiengangs setzt sich zusammen aus Pflichtmodulen sowie Wahl pflicht- und Wahlmodulen.
§ 8.
8 D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise Zeitpunkt der Leistungs
§ 9.
1 Leistungsnachweise werd en laufend erbracht.
2 In den Modulbeschreibungen k önnen für bestimmte Module zeit
- lich abgesetzte Prüfungen vorgesehen werden.
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Expertinnen
und Experten
§ 10.
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1 Mündliche Prüfungen finden unter Beizug einer Expertin oder eines Experten statt.
2 Expertinnen und Experten haben Be isitzfunktion. Sie achten auf die korrekte Durchführung der Prüfung.
3 Die Benotung erfolgt einvernehm lich mit den prüfenden Dozieren den. Kommt keine Einigung zustande , steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.
Praktikum
§ 11.
7
1 Das Praktikum dient der Umse tzung und Vertiefung der im Verlauf des Studiums erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen.
2 Mit dem Praktikum kann nach Erreichen von 60 ECTS-Credits begonnen werden. Die Praktikumsricht linien regeln die Einzelheiten.
3 Die Studiengangleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Abs. 2 zulassen.
Nachbesserung
§ 12.
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