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    Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) (514.54)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.
    ³ Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.
    ⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 4551 6775 ; BBl 2011 4555 ).
    Art. 3 Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen
    Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen dieses Gesetzes gewährleistet.
    Art. 4 ⁷ Begriffe
    ¹ Als Waffen gelten:
    a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen);
    b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stof­fen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen;
    c. Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge;
    d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlag­ringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern;
    e. Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchti­gen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können;
    f. Druckluft- und CO 2 -Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuer­waffen verwechselt werden können;
    g. Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aus­sehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
    ² Als Waffenzubehör gelten:
    a. Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile;
    b. Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestand­teile;
    c. Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden.
    ²bis Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen:
    a. bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen;
    b. bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.⁸
    ²ter Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungs­abkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.⁹
    ³ Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders kons­truierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz er­fasst werden.
    ⁴ Er umschreibt die Druckluft-, CO 2 -, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten.
    ⁵ Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird.
    ⁶ Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Taschenmesser, wie etwa das Schweizer Armeetaschenmesser und vergleichbare Produkte, gelten nicht als gefährliche Gegenstände.
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 12. Dez. 2008 ( AS 2008 5499 5405 Art. Art. 2 Bst. d; BBl 2006 2713 ).
    ⁸ Eingefügt durch Anhang des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2415 ; BBl 2018 1881 ).
    ⁹ Ursprünglich Abs. 2bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 11. Dez. 2009 (Anpassung der Umsetzung des Schengen-Besitzstands), in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2823 ; BBl 2009 3649 ).
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