Vorherige Seite
    Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (211.15)
    10 - 111 - 2
    Nächste Seite
    CH - ZH

    Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte

    1 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
    211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (IAV) (vom 12. Juli 2021)
    1 .
    2 Der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte, gestützt auf §
    73 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)
    4 , beschliesst:
    1. Abschnitt: Allgemeines
    Gegenstand

    § 1.

    Diese Verordnung regel t die Information der Öffentlichkeit und der Medien über Gerichtsverfahren sowie die Einsicht Dritter in Akten abgeschlossener Gerichtsverfahren.
    Geltungsbereich

    § 2.

    Diese Verordnung gilt für alle zürcherischen Gerichte. Sie gilt nicht für Schiedsgerichte und Schiedsverfahren.
    2. Abschnitt: Information der Öffentlichkeit
    Grundsatz der
    Information

    § 3.

    1 Die Gerichte informieren die Ö ffentlichkeit über ihre Tätig keit sachlich und transparent.
    2 Die Information erfolgt unter Be rücksichtigung des Amtsgeheim nisses und unter Wahrung überwiegender öffentlicher und privater Inte ressen.
    3 Die Gerichte kommentieren ihre Entscheide nicht. Sie können aber in geeigneter Form Erklärungen dazu abgeben.
    Information
    über Verfahren

    § 4.

    1 Die Gerichte informieren im Internet und auf Anfrage über ihre Verhandlungstermine. Sie weisen auf einen allfälligen Ausschluss der Öffentlichkeit hin.
    2 Verhandlungstermine der familienrechtlichen und summarischen Verfahren sowie de r Haft- und Entsiegelungsverfahren werden nicht veröffentlicht.
    a. Verhand-
    lungstermine
    2
    211.15 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV) b. Entscheid auflage

    § 5.

    1 Gerichtsentscheide, die nicht öffentlich mündlich eröffnet wurden, liegen während 30 Tagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht
    - nahme auf. Die Einsichtnahme ist beschränkt auf das Rubrum und das Dispositiv des Entscheides. Bei überwiegenden Interessen von Verfah
    - rensbeteiligten werden di e Entscheide anonymisiert.
    2 Keine Auflage erfolgt bei Entscheiden, die von Gesetzes wegen nicht öffentlich verkündet werden. Be i Bedarf orientiert das Gericht die Öffentlichkeit über den Ausgang des Verfahrens in anderer geeig
    - neter Weise.
    3 Die obersten kantonalen Gerichte können für sich und die ihnen unterstellten Gerichte die Einzelheiten sowie weitere generelle Ausnah
    - men der Entscheidauflage regeln. c. Veröffent lichung der Entscheidungs praxis

    § 6.

    Die obersten kantonalen Gerichte veröffentlichen ihre Ent
    - scheidungspraxis in anonymisierter Form im Internet und bei Bedarf zusätzlich in Fachzeitschriften. Sie können entsprechende Reglemente erlassen. Information über die Justiz verwaltung

    § 7.

    1 Die Gerichte informieren in ihrem Rechenschaftsbericht sowie im Internet und auf Anfrage über den Bestand ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder, ihrer Genera lsekretärinnen und Generalsekretäre sowie ihrer Leitenden Gerichtsschr eiberinnen und Gerichtsschreiber. Die Information umfasst auch die ihnen angegliederten Gerichte und Behörden.
    2 Sie veröffentlichen ihre Konstitu ierung und die Interessenbindung ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder im Internet und geben auf An
    - frage hin entsprechende Auskünfte.
    3 Sie informieren in geeigneter Weise über besonders bedeutsame organisatorische oder personelle Änderungen und Vorkommnisse. Zuständigkeit

    § 8.

    1 In hängigen Verfahren erfolgt die Information durch die Ver
    - fahrens- bzw. Prozessleitung oder durch die Medienbeauftragte oder den Medienbeauftragten.
    2 Im Übrigen erfolgt die Information in der Regel durch die Medien
    - beauftragte oder den Medienbeauftragten.
    3 Informations- und Akteneinsichtsverordnung (IAV)
    211.15
    3. Abschnitt: Akteneinsicht A. Begriff

    § 9.

    Akten im Sinne dieser Veror dnung sind schriftliche, elektro nische und andere Aufzeichnungen, Augenscheinobjekte und andere Gegenstände oder Werte, die in einem Verfahren vom Gericht ent gegengenommen, beigezogen od er erstellt worden sind. B. Verfahren
    Zuständigkeit

    § 10.

    1 In hängigen Verfahren richte t sich die Zuständigkeit nach dem massgeblichen Prozessrecht.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren