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    CH - Schweizer Bundesrecht
    – der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darf summarische Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen mit den reduzierten Anforderungen an die Datenelemente gemäss Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993¹³ mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 430/2010 der Kommission¹⁴, abgeben; handelt es sich bei dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten jedoch um einen Beförderer, einen Spediteur oder einen Zollagenten, so gelten die reduzierten Anforderungen für ihn nur dann, wenn er für Rechnung eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt ist;
    – der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wird weniger häufig einer Prüfung von Waren oder Unterlagen unterzogen als andere Wirtschaftsbeteiligte; die Zollbehörden können jedoch von dieser Regel abweichen, um einer besonderen Gefährdung oder in anderen Vorschriften vorgesehenen Kontrollverpflichtungen Rechnung zu tragen;
    – entscheidet sich die Zollbehörde, eine Sendung mit einer von einem zuge­lassenen Wirt­schaftsbeteiligten abgegebenen summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung zu kontrollieren, so räumt sie dieser Kontrolle Vorrang ein; im Übrigen kann diese Kontrolle auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und mit Zustimmung der Zollbehörde an einem anderen als dem Ort stattfinden, an dem diese Behörde ihre Kontrollen normaler­weise durchführt.
    ¹³ ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.
    ¹⁴ ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10.

    Titel III Aussetzung und Widerruf des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

    Art. 7 Statusaussetzung
    (1)  Die erteilende Zollbehörde setzt den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus, wenn:
    a) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen und Kriterien für das Erteilen des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht mehr erfüllt sind;
    b) die Zollbehörden hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter eine Handlung begangen hat, die strafrechtlich verfolgt werden kann und mit einem Verstoss gegen die Zollvorschriften in Zusammenhang steht;
    c) der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte darum ersucht, weil er vorübergehend nicht in der Lage ist, die Voraussetzungen und Kriterien für die Zuerkennung des Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erfüllen.
    (2)  Liegt ein Fall nach Unterabsatz 1 Buchstabe b vor, kann die Zollbehörde jedoch entscheiden, den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nicht auszusetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Verstoss im Verhältnis zu Zahl oder Umfang der zollrelevanten Vorgänge geringfügig ist und keinen Zweifel am guten Glauben des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufkommen lässt.
    (3)  Die Aussetzung erfolgt mit sofortiger Wirkung, wenn die Art oder das Ausmass der Gefahr für die Sicherheit der Bürger, die Gesundheit der Bevölkerung oder die Umwelt dies erfordern.
    (4)  Die Aussetzung hat keine Auswirkung auf laufende Zollverfahren, die bereits vor dem Zeitpunkt der Aussetzung eingeleitet wurden.
    (5)  Jede Vertragspartei setzt die Dauer der Aussetzung so fest, dass es dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten möglich ist, Abhilfe zu schaffen.
    (6)  Hat der betreffende Wirtschaftsbeteiligte zur Zufriedenheit der Zollbehörden die notwendigen Massnahmen getroffen, die für die Erfüllung der Voraussetzungen und Kriterien durch einen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sind, widerruft die erteilende Zollbehörde die Aussetzung.
    Art. 8 Widerruf des Status
    (1)  Die erteilende Zollbehörde widerruft den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten in folgenden Fällen:
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