¹⁹⁵ AS 2011 113
Anhang 2.12 ¹⁹⁶
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. Nov. 2012 ( AS 2012 6161 ). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dez. 2016 ( AS 2017 283 ), Ziff. I der V vom 17. April 2019 ( AS 2019 1495 ) und Anhang Ziff. 2 der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 ( AS 2022 220 ).
(Art. 3)
Aerosolpackungen
1 Begriffe
¹ Aerosolpackungen sind nicht wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschliesslich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Sie sind mit einer Entnahmevorrichtung versehen, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von Gas oder in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Sie können aus einer oder mehreren Kammern bestehen.
² Als Unterhaltungs- oder Dekorationszwecke gelten insbesondere die Erzeugung von:
a. metallischen Glanzeffekten;
b. künstlichem Schnee oder Reif;
c. unanständigen Geräuschen;
d. Scherzexkrementen und -gestank;
e. Horntönen für Vergnügungen;
f. sich verflüchtigenden Schäumen und Flocken;
g. künstlichen Spinnweben.
2 Verbote
¹ Verboten sind die Herstellung und das Inverkehrbringen, von Aerosolpackungen, wenn sie:
a. ozonschichtabbauende Stoffe (Anhang 1.4) enthalten; oder
b. in der Luft stabile Stoffe (Anhang 1.5) enthalten.
² Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Einfuhr zu privaten Zwecken und die Verwendung von Aerosolpackungen, wenn sie:
a. Vinylchlorid enthalten; oder
b. Basen oder Säuren in flüssiger Phase oder Lösungsmittel enthalten und gemäss Anlage III der Richtlinie 67/548/EWG¹⁹⁷ oder Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008¹⁹⁸ wie folgt gekennzeichnet werden müssen: 1. R23, R26, oder
2. H330, H331.
²bis Verboten ist die Abgabe von Aerosolpackungen an die breite Öffentlichkeit, wenn sie Basen oder Säuren in flüssiger Phase oder Lösungsmittel enthalten und gemäss Anlage III der Richtlinie 67/548/EWG oder Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie folgt gekennzeichnet werden müssen:
1. R34, R35, R41, oder
2. H314, H318.
³ Aerosolpackungen für Unterhaltungs- oder Dekorationszwecke dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden, wenn sie Stoffe enthalten, die als solche oder in Form von Zubereitungen die Kriterien nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der dort aufgeführten und nachfolgend abgebildeten Gefahrenklassen erfüllen:
a. Gefahrenklassen 2.2 (entzündbare Gase), 2.6 (entzündbare Flüssigkeiten), 2.7 (entzündbare Feststoffe);
b. Gefahrenklassen 2.9 (pyrophore Flüssigkeiten), 2.10 (pyrophore Feststoffe);
c. Gefahrenklasse 2.12 (Stoffe und Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln).
¹⁹⁷ Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1, zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/2/EG, ABl. L 11 vom 16.1.2009, S. 6.
¹⁹⁸ Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; in der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (ChemV) genannten Fassung.