4. Sie übergeben ferner den Beteiligten die das Strafverfahren betreffenden Schriftstücke und eröffnen ihnen die Prozessakte und Verwaltungsentscheide, die sich auf die in der Zone festgestellten Übertretungen beziehen.
5. Bei der Durchführung der in den vorstehenden Absätzen 3 und 4 enthaltenen Bestimmungen ist das von der Gesetzgebung des Gebietsstaates für entsprechende Fälle vorgesehene Verfahren anzuwenden.
6. Die in den vorstehenden Absätzen 3 und 4 vorgesehene gegenseitige Rechtshilfe beschränkt sich indessen auf die in der Zone begangenen, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckten Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder Waren beziehen.
7. Die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die für die Durchführung der oben erwähnten Massnahmen eine Ermächtigung anderer Behörden erfordern, werden durch den Absatz 1 nicht berührt.
Titel III ⁵ Bedienstete
⁵ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
Art. 10
1. Die Behörden des Gebietsstaates gewähren den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten.
2. Verbrechen und Vergehen, die in der Zone gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes begangen werden, sind gemäss der Gesetzgebung des Gebietsstaates zu bestrafen, wie wenn sie gegen Bedienstete des Gebietsstaates, die einen entsprechenden Dienst ausüben, begangen worden wären.
Art. 11
Ersatzbegehren für Schäden, die Bedienstete des Nachbarstaates in Ausübung ihres Dienstes in der Zone zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit des Nachbarstaates, gleich wie wenn die schädigende Handlung in der Gemeinde des Nachbarstaates stattgefunden hätte, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist. Die Angehörigen des Gebietsstaates sind jedoch gleich zu behandeln wie Angehörige des Nachbarstaates.
Art. 12
1. Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst in der Zone auszuüben haben, sind vom Pass- und Visumszwang befreit. Gegen Vorweisung eines amtlichen Ausweises über Identität und dienstliche Stellung sind sie berechtigt, die Grenze zu überschreiten und sich an ihren Dienstort zu begeben.
2. Die zuständigen Behörden des Gebietsstaates behalten sich das Recht vor, von den Behörden des Nachbarstaates die Abberufung bestimmter Bediensteter zu verlangen.
Art. 13
Die Bediensteten des Nachbarstaates, die in Anwendung dieses Abkommens ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben haben, können dort ihre Dienstuniform oder ein sichtbares Kennzeichen tragen; sie können in der Zone sowie auf dem Weg zwischen ihrem Dienstort und ihrem Wohnort ihre Dienstwaffen tragen. Der Gebrauch dieser Waffen ist jedoch nur in der Zone und nur im Falle der Notwehr gestattet.
Art. 14
1. Die Bediensteten des Nachbarstaates unterstehen in bezug auf alles, was ihre amtliche Tätigkeit, das Dienstverhältnis und die Disziplin betrifft, ausschliesslich den Behörden, denen sie unterstellt sind.