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    Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegende... (0.631.252.934.95)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    1.  Personen, die im einen der Vertragsstaaten wohnen, können auch bei den Grenzabfertigungsstellen des andern Staates alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ausüben, ohne Rücksicht darauf, welcher der beiden Staaten Gebietsstaat ist. Sie sind von den Behörden des andern Staates auf dem Fusse voller Gleichberechtigung zu behandeln.
    2.  Absatz 1 ist insbesondere auf in einem Vertragsstaat wohnende Personen anzuwenden, die diese Tätigkeiten gewerbsmässig ausüben. Bezüglich der Umsatzsteuer gelten die in einer Grenzabfertigungsstelle des andern Staates bewirkten Leistungen immer als in dem Staat bewirkt, dem diese Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.
    3.¹⁰  Soweit in einem der beiden Staaten diese Personen zur berufsmässigen Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bewilligung benötigen, darf bei der Erteilung dieser Bewilligung zwischen den Personen, die im einen oder im andern der Vertragsstaaten wohnen, keinerlei Diskriminierung erfolgen.
    4.  Im übrigen ist auf die Personen, die im Nachbarstaat wohnen, Artikel 23 Absätze 3 und 4 anwendbar.
    ¹⁰ Siehe auch den Briefwechsel hiernach.

    Titel VI Schlussbestimmungen

    Art. 25 ¹¹
    Die Bestimmungen über die Anwendung dieses Abkommens werden, soweit erforderlich, von den zuständigen Verwaltungen der beiden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
    ¹¹ Siehe auch den Briefwechsel hiernach.
    Art. 26
    1.  Jede Vertragspartei kann, nachdem die in Artikel 27 vorgesehene Gemischte Kommission ihre Meinung geäussert hat, die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen unter Beachtung der dort vorgesehenen Fristen und Bedingungen aufheben.
    2.  Die Hohen Vertragsparteien können, nachdem die in Artikel 27 vorgesehene Gemischte Kommission ihre Meinung geäussert hat, durch einen einfachen Notenaustausch alle ihnen notwendig erscheinenden Abänderungen an diesem Abkommen vornehmen. Dieser Absatz findet jedoch keine Anwendung auf die Bestimmungen des Abkommens, die gemäss den Verfassungsbestimmungen der beiden Staaten zu ihrer Inkraftsetzung der Genehmigung der gesetzgebenden Behörden bedürfen.
    Art. 27 ¹²
    1.  Eine gemischte schweizerisch-französische Kommission, die sobald als möglich nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gebildet wird, hat zur Aufgabe:
    a. die in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten sowie etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten;
    b. sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten.
    2.  Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern, von denen je drei durch jede Vertragspartel zu bestimmen sind. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den schweizerischen und den französischen Mitgliedern. Der Vorsitzende hat keine ausschlaggebende Stimme. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.
    ¹² Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
    Art. 28 ¹³
    Ausdrücklich vorbehalten sind die Massnahmen, die eine der beiden Vertragsparteien aus Gründen der nationalen Sicherheit oder infolge eines Kriegszustandes oder einer Erklärung des Belagerungszustandes oder des Notstandes oder im Zusammenhang mit einer Mobilmachung in einem der beiden Staaten zu ergreifen sich veranlasst sehen könnte.
    ¹³ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
    Art. 29
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