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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (3) Die registerführende Behörde nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei der Datenübertragung festzulegen. Die Anforderungen an das Datenformat und die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fortlaufend anzupassen.

    § 17 Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe

    (1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
    (2) Die nach § 16 Absatz 1 oder Absatz 2 registerführende Behörde ist befugt, die Daten nach § 16 Absatz 1 zu dem in § 16 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden.
    (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und Nachweise dürfen von den zuständigen Behörden außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden.
    Fußnote
    (+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 +++)

    § 18 Löschung von Daten inländischer Betriebe

    Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen. Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.
    Fußnote
    (+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 36 Abs. 2 +++)

    Unterabschnitt 3

    Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen

    § 19 Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe

    (1) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs ist verpflichtet, im Hinblick auf jede nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu führen über
    1. das Datum der Aufstallung der Tiere,
    2. das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung,
    3. die Anzahl der gehaltenen Tiere,
    4. die Haltungsform nach § 4 Absatz 1,
    5. Änderungen bei
    a) der Anzahl der gehaltenen Tiere,
    b) der Haltungsform und
    6. den Verbleib der Tiere.
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