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    Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zus... (364.3)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    4. Abschnitt: Prüfung der Einsatztauglichkeit und Beschaffung von Zwangsmitteln

    Art. 13 Fachinstitutionen für die Prüfung der Einsatztauglichkeit
    ¹ Die folgenden Fachinstitutionen prüfen die Einsatztauglichkeit von Zwangsmitteln für den polizeilichen Einsatz und geben Empfehlungen ab:
    a. eine interdepartementale Arbeitsgruppe, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) und vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) eingesetzt wird und aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin der betroffenen Departemente, zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Kantone sowie höchstens drei weiteren Fachpersonen besteht;
    b. für die Beurteilung der Einsatztauglichkeit von Diensthunden: die vom Schweizerischen Polizeihundeführer-Verband anerkannten Experten und Expertinnen sowie diejenigen des Grenzwachtkorps und der Armee.
    ² Die interdepartementale Arbeitsgruppe nach Absatz 1 Buchstabe a berücksichtigt die Empfehlungen der Schweizerischen Polizeitechnischen Kommission (SPTK) der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz. Sie kann ihre Aufgabe auch der SPTK übertragen oder auf deren Empfehlungen verweisen.
    Art. 14 Beschaffung
    ¹ Die Departemente sind für die Beschaffung der Zwangsmittel der ihnen unterstellten Polizeiorgane zuständig; die Beschaffungsvorschriften des Bundes sind anwendbar.
    ² Sie koordinieren die Beschaffung untereinander und, soweit erforderlich, mit den Kantonen.

    3. Kapitel: Transport von Personen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 15 Transportauftrag
    ¹ Die Behörde, die den Transport anordnet, erteilt dem Vollzugsorgan, das den Transport einer Person durchführt, einen Auftrag.
    ² Der Auftrag ist schriftlich mit einem Transportformular zu erteilen.
    Art. 16 Transportformular
    Das EJPD erstellt ein Muster für das Transportformular. Dieses enthält folgende Rubriken:
    a. Transportauftrag;
    b. Hinweise und Transportauflagen;
    c. Transportprotokoll;
    d. Effektenverzeichnis der zu transportierenden Person.
    Art. 17 Transportprotokoll
    Dauert ein Transport länger als vier Stunden oder sind besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, so hat das Vollzugsorgan dies entweder im Transportformular zu vermerken oder ein separates Protokoll zu erstellen.
    Art. 18 Transportfähigkeit
    ¹ Die anordnende Behörde und das Vollzugsorgan überprüfen, ob die zu transportierende Person transportfähig ist. Im Zweifelsfall lassen sie die Transportfähigkeit medizinisch abklären.
    ² Die untersuchende Medizinalperson kann die Transportfähigkeit von der Einhaltung bestimmter Auflagen für den Transport abhängig machen. Die Auflagen sind im Transportformular zu vermerken.
    Art. 19 Information
    ¹ Bei Transportbeginn ist die zu transportierende Person über die Destination, den Zweck und die voraussichtliche Dauer des Transports zu informieren.
    ² Die Information hat in einer für die betroffene Person verständlichen Sprache zu erfolgen.
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