Verordnung zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG) vom 29. November 2013 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 zweiter Satz, 15 Absatz 6, 16 Absatz 6 zweiter Satz, 19 Absatz 2 Buchstabe d, 23 Absatz 2, 29 Absatz 2, 47 Absatz 1 und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012¹ über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) sowie auf Artikel 1 Absatz 5 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 2016² (SAFIG),³
verordnet:
¹ SR 420.1 ² SR 420.2 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ).
1. Kapitel: Themenorientierte Förderprogramme der Forschungsförderungsinstitutionen und der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung ⁴
⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
(Art. 7 Abs. 3 FIFG)
Art. 1 Grundsätze
¹ Themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen.
² Die Durchführung themenorientierter Förderprogramme kann erfolgen:
a. über die Förderinstrumente der folgenden Förderorgane (Förderorgane): 1. der Forschungsförderungsinstitutionen nach Artikel 4 Buchstabe a FIFG,
2. der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse⁵);
b. über Sondermassnahmen; diese müssen im Rahmen der Förderzuständigkeiten der Förderorgane getroffen werden.
³ Themenorientierte Förderprogramme sind befristet.
⁴ Bei Bedarf werden dem Einzelfall angepasste Massnahmen zur Evaluation der Programme, insbesondere zur Wirkungsprüfung, festgelegt.
⁵ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6607 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 2 Verfahren
¹ Der Auftrag zur Durchführung eines themenorientierten Förderprogramms erfolgt gestützt auf den entsprechenden Finanzbeschluss der Bundesversammlung im Rahmen der periodischen Botschaften zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a FIFG.
² In dringlichen Fällen kann für einen Auftrag auch ein Finanzbeschluss mit einer spezifischen Botschaft zur Förderung der Forschung und der Innovation nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b FIFG beantragt werden.
2. Abschnitt: Nationale Forschungsprogramme des Schweizerischen Nationalfonds
(Art. 10 Abs. 2 Bst. c FIFG)
Art. 3 Begriff, Zweck und Gegenstände
¹ Mit den nationalen Forschungsprogrammen (NFP) des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) sollen untereinander koordinierte und auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Forschungsprojekte ausgelöst und durchgeführt werden.
² Als Gegenstand der NFP eignen sich vor allem Problemstellungen:
a. zu deren Lösung die schweizerische Forschung einen besonderen Beitrag leisten kann;
b. zu deren Lösung Forschungsbeiträge aus verschiedenen Disziplinen erforderlich sind;
c. deren Erforschung innerhalb von etwa fünf Jahren Ergebnisse erwarten lässt, die für die Praxis verwertbar sind.
³ In begründeten Ausnahmefällen kann ein NFP auch dafür eingesetzt werden, gezielt zusätzliches Forschungspotenzial in der Schweiz zu schaffen.
⁴ Bei der Auswahl wird auch berücksichtigt, ob:
a. die erwarteten Resultate aus dem Programm als wissenschaftliche Grundlage für Regierungs- und Verwaltungsentscheide dienen können;