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    Gesetz über Ausbildungsbeiträge (575)
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    CH - LU
    3 Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend; bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Wohnsitz desjenigen Elternteils, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach der Volljährigkeit der Person in Ausbildung, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.
    4 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neu
    - en bestehen.

    § 9

    Beitragsberechtigte Ausbildungen
    1 Als beitragsberechtigt gelten Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstu
    - fe, die auf diese Ausbildungen vorbereitenden und sie ergänzenden Bildungsangebote sowie Weiterbildungen. Der Regierungsrat regelt das Nähere zur Beitragsberechtigung der vorbereitenden und ergänzenden Bildungsangebote durch Verordnung.
    2 Die Sekundarstufe II umfasst Angebote der Berufsbildung und der Gymnasialbildung.
    3 Die Tertiärstufe umfasst Angebote eidgenössischer Berufsprüfungen, eidgenössischer höherer Fachprüfungen, höherer Fachschulen, der Fachhochschulen, der pädagogischen Hochschulen und der Universitäten.
    4 Die Weiterbildung umfasst alle übrigen nachobligatorischen Bildungsangebote.

    § 10

    Anerkannte Ausbildungen
    1 Ausbildungen in der Schweiz sind anerkannt, wenn sie zu einem kantonal, interkanto
    - nal oder eidgenössisch anerkannten Abschluss führen, auf einen solchen vorbereiten oder diesen ergänzen.
    2 Weiterbildungen in der Schweiz gelten auch als anerkannt, wenn sie ausreichend struk
    - turiert sind, ohne zu einem Abschluss im Sinn von Absatz 1 zu führen.
    3 Aus- und Weiterbildungen im Ausland gelten als anerkannt, wenn sie entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.
    4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
    Nr. 575
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    § 11

    Finanzieller Bedarf
    1 Einen finanziellen Bedarf weist auf, wer aufgrund seiner Einkommens- und Vermö
    - gensverhältnisse unter Zurechnung sonstiger zumutbarer Eigen- und Fremdleistungen für die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht vollständig aufkom
    - men kann.
    3 Ausbildungsbeiträge
    3.1 Stipendien und Darlehen

    § 12

    Allgemeines
    1 Stipendien sind Geldleistungen, die nicht zurückzuzahlen sind.
    2 Darlehen sind Geldleistungen, die zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.

    § 13

    Dauer der Beitragsberechtigung
    1 Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die Re
    - gelstudiendauer hinaus.
    2 In begründeten Fällen können Ausbildungsbeiträge länger gewährt werden. Der Regie
    - rungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
    3 Bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung bleibt der Anspruch auf Ausbildungs
    - beiträge bestehen. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich nach der neuen Aus
    - bildung, wobei die zuständige Behörde bei der Berechnung der entsprechenden Bei
    - tragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in begründeten Fällen in Abzug bringen kann.

    § 14

    Form der Gewährung
    1 Für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II werden Stipendien gewährt.
    2 Für die Erstausbildung auf der Tertiärstufe werden Stipendien und Darlehen gewährt.
    3 Für jede weitere Ausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie für Weiterbildungen werden Darlehen gewährt.
    4 Für Ausbildungen nach dem fünfzigsten Altersjahr werden Darlehen gewährt.
    5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Er regelt zudem die Form der Gewährung für vorbereitende und ergänzende Bildungsangebote.
    6 Nr. 575

    § 15

    Verzinsung und Rückzahlung von Darlehen
    1 Darlehen sind vom Kanton und ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung von der darle
    - hensnehmenden Person zu verzinsen.
    2 Darlehen müssen innert zehn Jahren nach Abschluss der Ausbildung vollständig zu
    - rückbezahlt sein.
    3 Nach Abschluss der Ausbildung werden Ratenzahlungen vereinbart. Der wirtschaftli
    - chen Leistungsfähigkeit ist dabei Rechnung zu tragen.
    4 Werden Darlehen durch eine Bank ausbezahlt, garantiert der Kanton dieser die Verzin
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