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    Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des... (0.232.121.42)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    d) Die internationale Eintragung kann nicht in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei verlängert werden, für die eine Ungültigerklärung für alle gewerblichen Muster oder Modelle nach Regel 20 oder ein Verzicht nach Regel 21 eingetragen worden ist. Die internationale Eintragung kann nicht in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei für die gewerblichen Muster oder Modelle verlängert werden, für die in dieser Vertragspartei eine Ungültig­erklärung nach Regel 20 oder eine Einschränkung nach Regel 21 eingetragen worden ist.
    3)  [ Nicht ausreichende Gebühren ]
    a) Liegt der eingegangene Betrag unter dem zur Verlängerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung ist der Fehlbetrag anzugeben.
    b) Liegt der eingegangene Betrag bei Ablauf der Frist von sechs Monaten nach Absatz 1 Buchstabe c unter dem zur Verlängerung erforderlichen Gebührenbetrag, so trägt das Internationale Büro die Verlängerung nicht ein, erstattet den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter mit.

    Regel 25 Eintragung der Verlängerung; Bescheinigung

    1)  [ Eintragung und Datum des Wirksamwerdens der Verlängerung ] Die Verlängerung wird mit dem Datum ihrer Fälligkeit in das internationale Register eingetragen, selbst wenn die für die Verlängerung erforderlichen Gebühren innerhalb der Nachfrist nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c entrichtet worden sind.
    2)  [ Bescheinigung ] Das Internationale Büro übersendet dem Inhaber eine Verlängerungsbescheinigung.

    Kapitel 6 Veröffentlichung ³⁴

    ³⁴ Eingefügt durch Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 5. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2012 2557 ).

    Regel 26 Veröffentlichung ³⁵

    ³⁵ Eingefügt durch Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 5. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2012 2557 ).
    1)  [ Informationen über internationale Eintragu n gen ] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über:
    i) internationale Eintragungen nach Regel 17;
    ii) die Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die übrigen gemäss Regel 18 Absatz 5 und Regel 18bis Absatz 3 eingetragenen Mitteilungen;
    iii) nach Regel 20 Absatz 2 eingetragene Ungültigerklärungen;
    iv) nach Regel 21 eingetragene Inhaberwechsel, Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, Verzichtserklärungen und Einschränkungen;
    v) nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen;
    vi) nach Regel 25 Absatz 1 eingetragene Verlängerungen;
    vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen;
    viii) nach Regel 12 Absatz 3 Buchstabe d eingetragene Streichungen;
    ix) Erklärungen zur Unwirksamkeit des Inhaberwechsels und zur Rücknahme solcher Erklärungen nach Regel 21bis.³⁶
    2)  [ Informationen über Erklärungen; weitere Informationen ] Das Internationale Büro veröffentlicht auf der Internetseite der Organisation alle nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung abgegebenen Erklärungen einer Vertragspartei sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit geschlossen ist.³⁷
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