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    Verordnung des WBF zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (420.111)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    a. strategische Relevanz des Forschungsthemas für den Forschungsplatz Schweiz;
    b. wissenschaftliche Qualität des Gesamtforschungsplans und der Teilpro­jekte, einschliesslich des Potenzials zur Stimulierung der Interdisziplinarität, neuer wissenschaftlicher Ansätze und Methoden innerhalb von Disziplinen oder der Zusammenarbeit in neuen Forschungsbereichen;
    c. kritische Masse und Mehrwert des NFS im Vergleich zur Summe der Einzelprojekte;
    d. Plausibilität der Ziele und Massnahmen bezüglich Wissens- und Technologietransfer, Nachwuchs- und Frauenförderung;
    e. wissenschaftliche Eignung der Hauptbeteiligten;
    f. Qualität des Managements des NFS und Eignung der NFS-Leiterin oder des NFS-Leiters;
    g. Angemessenheit der beantragten Finanzierung sowie Drittmittelausstattung;
    h. Eignung der Heiminstitutionen.
    ² Bei der forschungs- und hochschulpolitischen Prüfung der Vorhaben, namentlich der Frage der strukturellen Nachhaltigkeit, wendet das SBFI hauptsächlich folgende Kriterien an:
    a. Abstützung der Kompetenzzentren in der strategischen Planung der Heim­institutionen;
    b. Arbeitsteilung und Koordination im Hochschulbereich;
    c. Einfügung in die regionale und die nationale Gesamtverteilung der Kompetenzzentren gemäss den Zielen des Programms der NFS;
    d. Übereinstimmung mit den Zielen der Forschungspolitik des Bundes;
    e. Einbettung in internationale wissenschaftliche Kooperationen und Kooperationsanstrengungen der Schweiz auf institutioneller Ebene.
    Art. 9 Verfahren auf Skizzenstufe
    ¹ Die Skizzen für NFS müssen von den potenziellen NFS-Leiterinnen und -Leitern gemäss den in der Ausschreibung definierten Vorgaben beim SNF eingereicht werden.
    ² Der SNF informiert das SBFI über die fristgerecht eingereichten Skizzen.
    ³ Er führt die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung gemäss den in Artikel 8 festgelegten Kriterien und gemäss den in der jeweiligen Ausschreibung vorgegebenen Verfahren durch.
    ⁴ …¹³
    ⁵ Er eröffnet den potenziellen NFS-Leiterinnen und -Leitern das Ergebnis der Beurteilung.
    ¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 19. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2561 ).
    Art. 10 Verfahren auf Gesuchsstufe
    ¹ Die Teilnahme auf Gesuchsstufe setzt die Eingabe auf Skizzenstufe voraus.
    ² Gesuche für NFS müssen durch die potenziellen NFS-Leiterinnen und -Leiter beim SNF eingereicht werden.
    ³ Der SNF führt die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung gemäss den in Artikel 8 festgelegten Kriterien und gemäss den in der jeweiligen Ausschreibung vorgegebenen Verfahren durch.
    ⁴ Der SNF stellt nach der wissenschaftlichen und der strukturellen Prüfung einen begründeten Antrag an das SBFI mit einer Auswahl von NFS, die er zur Durchführung empfiehlt.
    ⁵ Das SBFI begründet in seinem Antrag an das WBF die von ihm zur Durchführung vorgeschlagenen NFS.
    Art. 11 Evaluation
    ¹ Stellt der SNF Antrag auf Abbruch eines NFS, so kann das SBFI den SWR zwecks Entscheidfindung mit der Evaluation des betroffenen NFS beauftragen.
    ² Die Evaluation einzelner auslaufender oder abgeschlossener NFS im Interesse der Weiterentwicklung des Forschungs- und Hochschulstandorts soll namentlich aufzeigen, ob das Ziel der strukturellen Nachhaltigkeit mit dem durchgeführten NFS im nationalen Kontext erreicht wurde.
    ³ Das SBFI kann dem SWR im Rahmen von Evaluationen Aufträge erteilen.

    2. Kapitel: Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung

    Art. 12 Prüfverfahren und Entscheid
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