a. strategische Relevanz des Forschungsthemas für den Forschungsplatz Schweiz;
b. wissenschaftliche Qualität des Gesamtforschungsplans und der Teilprojekte, einschliesslich des Potenzials zur Stimulierung der Interdisziplinarität, neuer wissenschaftlicher Ansätze und Methoden innerhalb von Disziplinen oder der Zusammenarbeit in neuen Forschungsbereichen;
c. kritische Masse und Mehrwert des NFS im Vergleich zur Summe der Einzelprojekte;
d. Plausibilität der Ziele und Massnahmen bezüglich Wissens- und Technologietransfer, Nachwuchs- und Frauenförderung;
e. wissenschaftliche Eignung der Hauptbeteiligten;
f. Qualität des Managements des NFS und Eignung der NFS-Leiterin oder des NFS-Leiters;
g. Angemessenheit der beantragten Finanzierung sowie Drittmittelausstattung;
h. Eignung der Heiminstitutionen.
² Bei der forschungs- und hochschulpolitischen Prüfung der Vorhaben, namentlich der Frage der strukturellen Nachhaltigkeit, wendet das SBFI hauptsächlich folgende Kriterien an:
a. Abstützung der Kompetenzzentren in der strategischen Planung der Heiminstitutionen;
b. Arbeitsteilung und Koordination im Hochschulbereich;
c. Einfügung in die regionale und die nationale Gesamtverteilung der Kompetenzzentren gemäss den Zielen des Programms der NFS;
d. Übereinstimmung mit den Zielen der Forschungspolitik des Bundes;
e. Einbettung in internationale wissenschaftliche Kooperationen und Kooperationsanstrengungen der Schweiz auf institutioneller Ebene.
Art. 9 Verfahren auf Skizzenstufe
¹ Die Skizzen für NFS müssen von den potenziellen NFS-Leiterinnen und -Leitern gemäss den in der Ausschreibung definierten Vorgaben beim SNF eingereicht werden.
² Der SNF informiert das SBFI über die fristgerecht eingereichten Skizzen.
³ Er führt die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung gemäss den in Artikel 8 festgelegten Kriterien und gemäss den in der jeweiligen Ausschreibung vorgegebenen Verfahren durch.
⁴ …¹³
⁵ Er eröffnet den potenziellen NFS-Leiterinnen und -Leitern das Ergebnis der Beurteilung.
¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 19. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. Aug. 2018 ( AS 2018 2561 ).
Art. 10 Verfahren auf Gesuchsstufe
¹ Die Teilnahme auf Gesuchsstufe setzt die Eingabe auf Skizzenstufe voraus.
² Gesuche für NFS müssen durch die potenziellen NFS-Leiterinnen und -Leiter beim SNF eingereicht werden.
³ Der SNF führt die wissenschaftliche und die strukturelle Beurteilung gemäss den in Artikel 8 festgelegten Kriterien und gemäss den in der jeweiligen Ausschreibung vorgegebenen Verfahren durch.
⁴ Der SNF stellt nach der wissenschaftlichen und der strukturellen Prüfung einen begründeten Antrag an das SBFI mit einer Auswahl von NFS, die er zur Durchführung empfiehlt.
⁵ Das SBFI begründet in seinem Antrag an das WBF die von ihm zur Durchführung vorgeschlagenen NFS.
Art. 11 Evaluation
¹ Stellt der SNF Antrag auf Abbruch eines NFS, so kann das SBFI den SWR zwecks Entscheidfindung mit der Evaluation des betroffenen NFS beauftragen.
² Die Evaluation einzelner auslaufender oder abgeschlossener NFS im Interesse der Weiterentwicklung des Forschungs- und Hochschulstandorts soll namentlich aufzeigen, ob das Ziel der strukturellen Nachhaltigkeit mit dem durchgeführten NFS im nationalen Kontext erreicht wurde.
³ Das SBFI kann dem SWR im Rahmen von Evaluationen Aufträge erteilen.