d) der massgebliche Intermediär Dienstleistungen von dieser Geschäftsstelle aus erbringen muss oder kann;
e) der massgebliche Intermediär eine Tätigkeit oder Aufgabe in dieser Geschäftsstelle durchführen oder wahrnehmen muss oder kann.
² Ist die anzuwendende Rechtsordnung nach Absatz 1 nicht bestimmt, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in dem Staat oder der Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats gilt, nach dessen oder deren Rechtsordnung der massgebliche Intermediär als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist; wenn der massgebliche Intermediär jedoch nach der Rechtsordnung eines Mehrrechtsstaats und nicht nach der einer seiner Gebietseinheiten als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in der Gebietseinheit dieses Mehrrechtsstaats gilt, in welcher der massgebliche Intermediär seinen Geschäftssitz oder, bei mehreren Geschäftssitzen, seinen Hauptgeschäftssitz hat.
³ Ist die anzuwendende Rechtsordnung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 bestimmt, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in dem Staat oder in der Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats gilt, in welchem oder in welcher der massgebliche Intermediär seinen Geschäftssitz oder, bei mehreren Geschäftssitzen, seinen Hauptgeschäftssitz hat.
Art. 6 Nicht zu berücksichtigende Kriterien
Bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung nach diesem Übereinkommen bleibt Folgendes unberücksichtigt:
a) der Ort, an dem der Emittent als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist oder seinen satzungsmässigen oder eingetragenen Sitz, seine Hauptverwaltung, seinen Geschäftssitz oder Hauptgeschäftssitz hat;
b) die Orte, an denen sich Urkunden befinden, die Wertpapiere darstellen oder der Nachweis dafür sind;
c) der Ort, an dem sich ein Register über Wertpapierinhaber befindet, das von dem oder für den Emittenten geführt wird;
d) der Ort, an dem sich ein Intermediär befindet, der nicht der massgebliche Intermediär ist.
Art. 7 Bestandsschutz bei Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung
¹ Dieser Artikel findet Anwendung, wenn eine Kontovereinbarung so geändert wird, dass nach diesem Übereinkommen eine andere Rechtsordnung anzuwenden ist.
² In diesem Artikel bezeichnet:
a) «neue Rechtsordnung» die aufgrund dieses Übereinkommens nach dem Wechsel anzuwendende Rechtsordnung;
b) «alte Rechtsordnung» die aufgrund dieses Übereinkommens vor dem Wechsel anzuwendende Rechtsordnung.
³ Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist die neue Rechtsordnung massgebend für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen.
⁴ Ausser in Bezug auf eine Person, die einem Wechsel der Rechtsordnung zugestimmt hat, bleibt die alte Rechtsordnung massgebend:
a) für das Bestehen eines Rechts an intermediärverwahrten Wertpapieren, das vor dem Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung entstanden ist, und eine Verfügung über diese Wertpapiere, deren Drittwirkung vor dem Wechsel der Rechtsordnung herbeigeführt worden ist;
b) in Bezug auf ein Recht an intermediärverwahrten Wertpapieren, das vor dem Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung entstanden ist: i) für die Rechtsnatur eines solchen Rechts und seine Wirkung gegenüber dem massgeblichen Intermediär und gegenüber Parteien einer vor dem Wechsel der Rechtsordnung getroffenen Verfügung über diese Wertpapiere,