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    Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (251)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 3 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
    ¹ Vorbehalten sind Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften:
    a. die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen;
    b. die einzelne Unternehmen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben mit besonde­ren Rechten ausstatten.
    ² Nicht unter das Gesetz fallen Wettbewerbswirkungen, die sich ausschliesslich aus der Gesetzgebung über das geistige Eigentum ergeben. Hingegen unterliegen Ein­fuhrbeschränkungen, die sich auf Rechte des geistigen Eigentums stützen, der Beur­teilung nach diesem Gesetz.⁷
    ³ Verfahren zur Beurteilung von Wettbewerbsbeschränkungen nach diesem Gesetz gehen Verfahren nach dem Preisüberwachungsgesetz vom 20. Dezember 1985⁸ vor, es sei denn die Wettbewerbskommission und der Preisüberwacher treffen gemein­sam eine gegenteilige Regelung.
    ⁷ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1385 ; BBl 2002 2022 5506 ).
    ⁸ SR 942.20
    Art. 4 Begriffe
    ¹ Als Wettbewerbsabreden gelten rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unterneh­men gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.
    ² Als marktbeherrschende Unternehmen gelten einzelne oder mehrere Unternehmen, die auf einem Markt als Anbieter oder Nachfrager in der Lage sind, sich von andern Marktteilnehmern (Mitbewerbern, Anbietern oder Nachfragern) in wesentlichem Umfang unabhängig zu verhalten.⁹
    ²bis Als relativ marktmächtiges Unternehmen gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen.¹⁰
    ³ Als Unternehmenszusammenschluss gilt:
    a. die Fusion von zwei oder mehr bisher voneinander unabhängigen Unterneh­men;
    b. jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unab­hängige Unter­nehmen oder Teile von solchen erlangen.
    ⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. April 2004 ( AS 2004 1385 ; BBl 2002 2022 5506 ).
    ¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 576 ; BBl 2019 4877 ).

    2. Kapitel: Materiellrechtliche Bestimmungen

    1. Abschnitt: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen

    Art. 5 Unzulässige Wettbewerbsabreden
    ¹ Abreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Lei­s­tungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wett­bewerbs führen, sind unzulässig.
    ² Wettbewerbsabreden sind durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerecht­fertigt, wenn sie:
    a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Pro­duk­te oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbrei­tung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressour­cen rationeller zu nutzen; und
    b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirk­samen Wettbewerb zu beseitigen.
    ³ Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Mög­lichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen:
    a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen;
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