2. Jede nach Monaten bemessene Frist endet im folgenden Monat am selben Tag wie der Tag des Ereignisses, an dem die Frist begann; hat der massgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.
3. Endet eine für das Internationale Büro oder eine zuständige Behörde gültige Frist an einem Tag, der für das Internationale Büro oder eine zuständige Behörde kein Arbeitstag ist, so endet diese Frist ungeachtet der Absätze 1 und 2 für das Internationale Büro oder die zuständige Behörde je nach Fall am ersten folgenden Arbeitstag.
Regel 3 Arbeitssprachen
1. Das Gesuch ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.
2. Mitteilungen über ein internationales Gesuch oder eine internationale Registrierung sind nach Wahl der betroffenen zuständigen Behörde oder im Fall von Artikel 5 Absatz 3 der Genfer Akte nach Wahl der Begünstigten bzw. der natürlichen oder juristischen Person gemäss Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii dieser Akte in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen. Die für diese Verfahren notwendigen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt.
3. Die Eintragungen in das internationale Register und die Veröffentlichung dieser Eintragungen durch das Internationale Büro erfolgen in englischer, französischer und spanischer Sprache. Die zu diesem Zweck notwendigen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Das Internationale Büro übersetzt jedoch die Ursprungsbezeichnung oder die geografische Angabe nicht.
4. Enthält das Gesuch eine Transliteration der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe gemäss Regel 5 Absatz 2 Buchstabe b, so überprüft das Internationale Büro nicht deren Richtigkeit.
5. Enthält ein durch die Akte von 1967 geregeltes Gesuch eine oder mehrere Übersetzungen der Ursprungsbezeichnung gemäss Regel 5 Absatz 6 Ziffer v, so überprüft das Internationale Büro nicht deren Richtigkeit.
Regel 4 Zuständige Behörde
1. Jede Vertragspartei teilt dem Internationalen Büro den Namen und die Kontaktdaten ihrer zuständigen Behörde, d.h. der von ihr für die Einreichung der Gesuche und der übrigen Mitteilungen beim Internationalen Büro sowie den Empfang der Mitteilungen des Internationalen Büros bezeichneten Behörde, mit.
2. In der Mitteilung nach Absatz 1 ist vorzugsweise eine einzige zuständige Behörde anzugeben. Teilt eine Vertragspartei unterschiedliche zuständige Behörden mit, so sind in dieser Mitteilung die jeweiligen Zuständigkeiten für die Einreichung der Gesuche und der übrigen Mitteilungen beim Internationalen Büro sowie den Empfang der Mitteilungen des Internationalen Büros klar anzugeben.
3. Die zuständige Behörde teilt die Angaben zu den in ihrem Gebiet anwendbaren Verfahren für die Anfechtung und Anwendung der Rechte an den Ursprungsbezeichnungen und den geografischen Angaben mit.
4. Die Vertragsparteien teilen dem Internationalen Büro alle Änderungen der Angaben gemäss den Absätzen 1 und 3 mit. Das Internationale Büro kann jedoch auch ohne Mitteilung von Amtes wegen Kenntnis von einer Änderung nehmen, wenn es über klare Hinweise verfügt, dass eine solche Änderung eingetreten ist.