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    Verordnung des METAS über sein Personal (941.273)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Mitarbeitenden haben bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während zwölf Monaten Anspruch auf Fortzahlung des Basislohns, der ergänzenden Leistungen zur Fami­lienzulage und der Funktionszulage.
    ² Nach Ablauf dieser Frist haben die Mitarbeitenden während weiterer zwölf Monate Anspruch auf Fortzahlung von 90 Prozent des Basislohns und 100 Prozent der ergänzenden Leistungen zur Familienzulage.
    ³ Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass die Mitarbeitenden ihre Pflicht zur Einreichung eines Arztzeugnisses (Art. 22 Abs. 2 und 3) erfüllen und die ärztlichen Anweisungen befolgen. Das METAS kann eine Unter­suchung durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt des METAS veranlassen.
    ⁴ Für die Berechnung der Dauer des Anspruchs werden alle Abwesenheiten zusammengezählt, während denen wegen voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit aus dem gleichen Grund ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Absätzen 1 und 2 besteht.
    Art. 47 Kürzung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
    ¹ Die Kürzung des Anspruchs auf Lohnfortzahlung nach Artikel 46 Absatz 2 unterbleibt, wenn die Arbeitsunfähigkeit die Folge eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit ist.
    ² Der Anspruch auf Lohnfortzahlung wird gekürzt oder entzogen, wenn Mitarbeitende eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt haben.
    Art. 48 Lohnfortzahlung im Todesfall
    Beim Tod einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters werden der Basislohn, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und die Funktionszulage für den laufenden und zwei weitere Monate fortgezahlt.
    Art. 49 Lohnfortzahlung bei obligatorischem Dienst
    ¹ Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes oder zivilen Ersatzdienstes haben die Mitarbeitenden Anspruch auf Fortzahlung des Basislohns, der ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und der Funktionszulage.
    ² Wird während der Leistung des Dienstes eine Soldzulage bezogen, so wird der Anspruch um den entsprechenden Betrag gekürzt.
    ³ Hat die Anstellung beim METAS ohne Lehrverhältnis weniger als vier Jahre gedauert, so wird der Anspruch gekürzt, soweit er die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung übersteigt.
    Art. 50 Lohnfortzahlung bei Mutterschaft und Adoption
    ¹ Die Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft Anspruch auf vier Monate bezahlten Mutterschaftsurlaub. Der Urlaub ist unmittelbar nach der Niederkunft zu beziehen.
    ² Endet der Lohnanspruch nach Absatz 1 vor Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952²⁷, weil diese Entschädigung aufgeschoben wurde, so wird den Mitarbeiterinnen zwischen dem Ende des Lohnanspruchs und dem Ablauf des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung nur diese ausbezahlt.
    ³ Bei Aufnahme von Kleinkindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption haben Mitarbeitende, die die Kinderbetreuung zur Hauptsache übernehmen, Anspruch auf zwei Monate bezahlten Urlaub. Arbeiten beide künftigen Adoptiv­eltern beim METAS, so besteht der Anspruch nur für einen Elternteil. Die Eltern können die zweimonatige Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
    ⁴ Der Anspruch auf Lohnfortzahlung umfasst den Basislohn, die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage und die Funktionszulage.
    ²⁷ SR 834.1
    Art. 51 Ende der Lohnfortzahlung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
    Die Lohnfortzahlung nach den Artikeln 46, 47, 49 und 50 endet in jedem Fall mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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