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    Verordnung über Massnahmen gegenüber Jemen (946.231.179.8)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
    ¹⁰ Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
    Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot
    ¹ Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.
    ² Das Staatssekretariat für Migration (SEM)¹¹ kann Ausnahmen gewähren:
    a. wenn die Ein- oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist;
    b.¹²
    in Übereinstimmung mit den Paragraphen 16 der Resolution 2140 (2014) und 3 der Resolution 2511 (2020) sowie den entsprechenden Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.
    ¹¹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
    ¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 2071 ).

    2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

    Art. 4 Kontrolle und Vollzug
    ¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 1–1 b .¹³
    ² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.
    ³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit¹⁴.
    ⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 15. Juni 2020 ( AS 2020 2071 ).
    ¹⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ).
    Art. 5 Meldepflichten
    ¹ Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 1 a Absatz 1 fallen, müssen diese dem SECO unverzüglich melden.¹⁵
    ² Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.
    ¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 12. Juni 2015 ( AS 2015 2031 ).
    Art. 6 Strafbestimmungen
    ¹ Wer gegen Artikel 1, 1 a oder 3 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.¹⁶
    ² Wer gegen Artikel 5 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.
    ³ Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.
    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 12. Juni 2015 ( AS 2015 2031 ).

    3. Abschnitt: Automatische Übernahme von Listen und Inkrafttreten ¹⁷

    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I 16 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, in Kraft seit 4. März 2016 ( AS 2016 671 ).
    Art. 7 ¹⁸ Automatische Übernahme von Listen der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen, die Gegenstand von Sanktionen sind
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