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    Übereinkommen (0.741.411)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 4
    1.  Stellt eine Vertragspartei, die eine UN-Regelung anwendet, fest, dass bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen, die von einer der Vertragsparteien nach dieser UN-Regelung zugeteilt worden sind, den genehmigten Typen oder den Vorschriften der genannten UN-Regelung nicht entsprechen, so benachrichtigen sie davon die Genehmigungsbehörde der Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat.
    Die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, ergreift die notwendigen Massnahmen, um die Behebung dieser Nichtübereinstimmung zu erreichen.
    2.  Ist die Nichtübereinstimmung auf die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten, in einer UN-Regelung enthaltenen technischen Vorschriften zurückzuführen, so unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, hiervon unverzüglich alle anderen Vertragsparteien und setzt die Vertragsparteien regelmässig über die von ihr getroffenen Massnahmen in Kenntnis; diese Massnahmen können nötigenfalls bis zur Zurücknahme der Genehmigung führen.
    Nach Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf die Fahrzeugsicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz beziehungsweise die Leistungsfähigkeit der Diebstahlschutztechnologie können die Vertragsparteien den Verkauf und die Verwendung der betreffenden Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile in ihrem Hoheitsgebiet untersagen, bis die Nichtübereinstimmung beseitigt ist. In diesem Fall unterrichten die betreffenden Vertragsparteien das Sekretariat des Verwaltungsausschusses von den ergriffenen Massnahmen. Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien kommt das in Artikel 10 Absatz 4 beschriebene Verfahren zur Anwendung.
    3.  Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 muss die für die Genehmigung verantwortliche Vertragspartei die Genehmigung zeitweise aussetzen oder dauerhaft zurücknehmen, wenn ein nach Absatz 2 nicht übereinstimmendes Produkt nicht innerhalb von drei Monaten in Übereinstimmung gebracht wird. Diese Frist kann ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängert werden, sofern nicht eine oder mehrere Vertragsparteien, die die betreffende UN-Regelung anwenden, Einwendungen erheben. Im Falle einer Fristverlängerung unterrichtet die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, innerhalb der ursprünglichen Dreimonatsfrist alle die betreffende UN-Regelung anwendenden Vertragsparteien von ihrer Absicht, die Frist zur Behebung der Nichtübereinstimmung zu verlängern, und begründet diese Fristverlängerung.
    4.  Ist die Nichtübereinstimmung auf die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und f genannten, in einer UN-Regelung enthaltenen Verwaltungsvorschriften, Bestimmungen über Genehmigungszeichen, Bedingungen für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion oder Bestimmungen zum Informationsdokument zurückzuführen, muss die Vertragspartei, die die Genehmigung erteilt hat, die Genehmigung zeitweise aussetzen oder dauerhaft zurücknehmen, wenn die Nichtübereinstimmung nicht innerhalb von sechs Monaten behoben wird.
    5.  Die Absätze 1–4 dieses Artikels gelten auch in Fällen, in denen die für die Erteilung der Genehmigung verantwortliche Vertragspartei selbst feststellt, dass bestimmte Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder Teile mit Genehmigungszeichen den genehmigten Typen oder den Vorschriften einer UN-Regelung nicht entsprechen.
    Art. 5
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