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    Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz 1 (170.321)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Verfügungen nach den Artikeln 10 Absatz 1 und 19 Absatz 3 des Gesetzes unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.⁹
    ⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
    ⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2847 ).
    ⁸ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ) .
    ⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2000 ( AS 2000 2847 ). Fassung gemäss Ziff. II 8 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
    Art. 3
    ¹ Zu Begehren auf Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund aus der Amts­­tätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Geset­zes hat der Bundesrat innert drei Monaten seit der Geltendmachung schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes); das Eidgenössische Finanzde­partement bereitet die Stellungnahme vor.¹⁰
    ¹bis Sofern der Bundesrat einen Anspruch nur teilweise anerkennt, hat er genau an­zu­geben, in welchem Umfange das Begehren anerkannt wird.¹¹
    ² Mit der Stellungnahme ist dem Ansprecher, dessen Begehren ganz oder teilweise abgelehnt wird, mitzuteilen, dass die Frist zur Einreichung einer Klage beim Bun­desgericht bei Folge der Verwirkung sechs Monate seit Empfang der Stellung­nahme beträgt (Art. 20 Abs. 3 des Gesetzes).
    ¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
    ¹¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
    Art. 4 ¹²
    Sobald ein Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung gegen den Bund einge­gangen ist, hat die nach Artikel 2 oder 3 Absatz 1 zuständige Behörde dem Beam­ten, auf den ein Rückgriff in Frage kommen kann, von diesem Begehren sofort Kenntnis zu geben.
    ¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 ( AS 1993 901 ).
    Art. 5 ¹³
    ¹ Über den Rückgriff auf einen Angestellten (Art. 7 des Gesetzes) und über die Haftung eines Angestellten für einen Schaden (Art. 8 des Gesetzes) erlässt die nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000¹⁴ (BPG) und den Ausführungs­bestimmungen zuständige Stelle eine Verfügung. Bei Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen entscheidet das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Schadenzentrum).¹⁵
    ² Die Verfügung unterliegt der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.¹⁶
    ³ Über die Erhebung der verwaltungsrechtlichen Klage für streitige Schaden­ersatz­an­sprüche des Bundes im Sinne von Artikel 8 des Gesetzes gegen Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–c des Gesetzes und für streitige Re­gress­­ansprüche des Bundes im Sinne von Artikel 7 des Gesetzes gegen solche Per­sonen be­findet die Behörde, welcher die Person angehört oder angehörte.
    ⁴ Soll ein Angestellter belangt werden, so ist ihm dies schriftlich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Dem Angestellten ist Einsicht in die Akten zu gewähren. Ferner ist ihm eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme anzusetzen.¹⁷
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