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    Verordnung der ETH Zürich über die Weiterbildung an der ETH Zürich (414.134.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Die Weiterbildungsprogramme dienen einer Vertiefung, Veränderung oder inter­disziplinären Erweiterung der fachlichen Fähigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen und Absolventen und den Mitarbeitenden der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wieder­einstieg.
    ³ Es wird unterschieden zwischen:
    a. Masterprogrammen der universitären Weiterbildung: Master of Advanced Studies (MAS) und (Executive) Master of Business Administration ((E)MBA);
    b. Diplomas of Advanced Studies (DAS) und Certificates of Advanced Studies (CAS).
    ⁴ Die Weiterbildungsprogramme werden nach Studienplänen strukturiert. Diese richten sich nach dem Ziel des Programms und berücksichtigen so weit als möglich die Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

    2. Abschnitt: Masterprogramme der universitären Weiterbildung

    Art. 6 Definition, Zweck und Umfang
    ¹ Die Masterprogramme der universitären Weiterbildung sind posttertiäre struktu­rierte Weiterbildungsangebote von längerer Dauer, die sich an Hochschulabsolven­tinnen und -absol­venten richten und der Vertiefung, Veränderung oder interdis­ziplinären Erweiterung ihrer fachlichen Fähigkeiten dienen.
    ² Die Programme umfassen:
    a. die Master of Advanced Studies MAS;
    b. die (Executive) Master of Business Administration (E)MBA.
    ³ Für die Programme gilt:
    a. Sie dauern in der Regel ein Jahr als Vollzeitstudium oder zwei Jahre als be­rufsbegleitendes Teilzeitstudium.
    b. Sie umfassen mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte.
    c. Sie bestehen in der Regel aus mindestens 600 Kontaktstunden in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder anderen organisierten Lehrveran­staltungen.
    d. Sie erfordern eine mehrmonatige schriftliche Master- oder Projektarbeit.
    ⁴ Einzelheiten regeln die Studienreglemente der Programme.
    Art. 7 Diplom und akademischer Titel
    ¹ Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ein Masterprogramm der universitären Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, verleiht die ETH Zürich ein Mas­terdiplom der Weiterbildungsstufe. Im Masterdiplom werden der Gegenstand des Programms und der akademische Titel bezeichnet. Es wird von der Rektorin oder dem Rektor und der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher unterzeichnet.
    ² Je nach der Art des Masterprogramms heisst der Titel «Master of Advanced Stu­dies ETH in … (Fachrichtung)» oder «(Executive) Master of Business Administra­tion ETH in … (Fachrichtung)». Eine allfällige Vertiefung wird der Fachrichtung nachgestellt: «Vertiefung in … (Vertiefung)».
    ³ Der Titel berechtigt zur Verwendung:
    a. der Abkürzungen «MAS ETH … (Abkürzung der Fachrichtung/Abkürzung der Vertiefung)» oder «(E)MBA ETH … (Abkürzung der Fachrichtung/ Abkürzung der Vertiefung)»;
    b. der generischen Bezeichnung «MAS ETH» oder «(E)MBA ETH».
    ⁴ Für spezielle Programme oder bei einer Kooperation mit einer anderen Hochschule können weitere Titel verliehen werden. Bei hochschulübergreifenden Masterpro­grammen wird der Titel im Namen der ETH Zürich und der anderen beteiligten Hochschule vergeben.
    ⁵ Der Mastertitel ist gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c des ETH-Ge­setzes vom 4. Oktober 1991² geschützt.
    ² SR 414.110
    Art. 8 Diploma Supplement und Leistungsüberblick
    ¹ Zusammen mit dem Masterdiplom wird ein Diploma Supplement abgegeben, das Niveau, Kontext, Inhalt und Status des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beschreibt.
    ² Wurden die Leistungskontrollen benotet, so kann zusätzlich ein Zeugnis abgege­ben werden.
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