² Die Weiterbildungsprogramme dienen einer Vertiefung, Veränderung oder interdisziplinären Erweiterung der fachlichen Fähigkeiten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Nachwuchsförderung unter den Absolventinnen und Absolventen und den Mitarbeitenden der ETH Zürich sowie dem beruflichen Wiedereinstieg.
³ Es wird unterschieden zwischen:
a. Masterprogrammen der universitären Weiterbildung: Master of Advanced Studies (MAS) und (Executive) Master of Business Administration ((E)MBA);
b. Diplomas of Advanced Studies (DAS) und Certificates of Advanced Studies (CAS).
⁴ Die Weiterbildungsprogramme werden nach Studienplänen strukturiert. Diese richten sich nach dem Ziel des Programms und berücksichtigen so weit als möglich die Interessen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
2. Abschnitt: Masterprogramme der universitären Weiterbildung
Art. 6 Definition, Zweck und Umfang
¹ Die Masterprogramme der universitären Weiterbildung sind posttertiäre strukturierte Weiterbildungsangebote von längerer Dauer, die sich an Hochschulabsolventinnen und -absolventen richten und der Vertiefung, Veränderung oder interdisziplinären Erweiterung ihrer fachlichen Fähigkeiten dienen.
² Die Programme umfassen:
a. die Master of Advanced Studies MAS;
b. die (Executive) Master of Business Administration (E)MBA.
³ Für die Programme gilt:
a. Sie dauern in der Regel ein Jahr als Vollzeitstudium oder zwei Jahre als berufsbegleitendes Teilzeitstudium.
b. Sie umfassen mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte.
c. Sie bestehen in der Regel aus mindestens 600 Kontaktstunden in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder anderen organisierten Lehrveranstaltungen.
d. Sie erfordern eine mehrmonatige schriftliche Master- oder Projektarbeit.
⁴ Einzelheiten regeln die Studienreglemente der Programme.
Art. 7 Diplom und akademischer Titel
¹ Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die ein Masterprogramm der universitären Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, verleiht die ETH Zürich ein Masterdiplom der Weiterbildungsstufe. Im Masterdiplom werden der Gegenstand des Programms und der akademische Titel bezeichnet. Es wird von der Rektorin oder dem Rektor und der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher unterzeichnet.
² Je nach der Art des Masterprogramms heisst der Titel «Master of Advanced Studies ETH in … (Fachrichtung)» oder «(Executive) Master of Business Administration ETH in … (Fachrichtung)». Eine allfällige Vertiefung wird der Fachrichtung nachgestellt: «Vertiefung in … (Vertiefung)».
³ Der Titel berechtigt zur Verwendung:
a. der Abkürzungen «MAS ETH … (Abkürzung der Fachrichtung/Abkürzung der Vertiefung)» oder «(E)MBA ETH … (Abkürzung der Fachrichtung/ Abkürzung der Vertiefung)»;
b. der generischen Bezeichnung «MAS ETH» oder «(E)MBA ETH».
⁴ Für spezielle Programme oder bei einer Kooperation mit einer anderen Hochschule können weitere Titel verliehen werden. Bei hochschulübergreifenden Masterprogrammen wird der Titel im Namen der ETH Zürich und der anderen beteiligten Hochschule vergeben.
⁵ Der Mastertitel ist gemäss Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991² geschützt.
² SR 414.110
Art. 8 Diploma Supplement und Leistungsüberblick
¹ Zusammen mit dem Masterdiplom wird ein Diploma Supplement abgegeben, das Niveau, Kontext, Inhalt und Status des erfolgreich abgeschlossenen Studiengangs beschreibt.
² Wurden die Leistungskontrollen benotet, so kann zusätzlich ein Zeugnis abgegeben werden.