² Die kantonale Behörde kann vorschreiben, dass die Bestätigung nach Absatz 1 Buchstabe a elektronisch erfolgt.
³ Die Anerkennung eines Verkehrspsychologen wird um fünf Jahre verlängert, wenn er nachweist, dass er die im Weiterbildungscurriculum zur Erlangung des Titels «Fachpsychologin/Fachpsychologe für Verkehrspsychologie FSP» vorgeschriebene Fortbildung oder eine von der VfV als gleichwertig anerkannte Fortbildung besucht hat.
Art. 5 g ⁴³ Erlöschen der Anerkennung
Die Anerkennung erlischt am Ende des Jahres, in dem deren Inhaber das 75. Altersjahr erreicht hat.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2809 ).
Art. 5 h Qualitätssicherung
¹ Fortbildungsveranstaltungen für die Verlängerung der Anerkennung der Stufen 2 und 3 werden nur angerechnet, wenn sie von den Kantonen genehmigt worden sind. Die Genehmigung erfolgt nach Rücksprache mit der SGRM und der VfV.
² Die Kantone können die Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen und der Qualität der Fortbildungsangebote Dritten übertragen.
Art. 5 i Durchführung der Untersuchungen und Meldung der Ergebnisse
¹ Die kantonale Behörde stellt dem Arzt oder dem Psychologen alle Akten zur Verfügung, welche die Fahreignung der zu untersuchenden Person betreffen.
² Die Ärzte haben die Untersuchungen nach den Artikeln 11 b , 27 Absatz 1 sowie 65 Absatz 2 Buchstabe d nach den Anhängen 2 und 2 a durchzuführen.
³ Die Ärzte und Psychologen haben die Untersuchungsergebnisse den kantonalen Behörden mitzuteilen.
⁴ Die Ärzte verwenden zur Meldung der Untersuchungsergebnisse an die kantonalen Behörden die Formulare nach:
a. Anhang 3 bei Untersuchungen nach den Artikeln 6 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer 1, 11 b , 27 Absatz 1 und 65 Absatz 2 Buchstabe d;
b. Anhang 3 a bei Untersuchungen nach Artikel 7 Absatz 1bis und 9 Absatz 4;
c. Anhang 4 bei Untersuchungen nach Artikel 9 Absatz 1.
Art. 5 j Vorgehen bei nicht schlüssigen Untersuchungsergebnissen
¹ Lässt das Ergebnis einer Fahreignungsuntersuchung keinen eindeutigen Schluss zu, so kann der Arzt bei der kantonalen Behörde eine zusätzliche Untersuchung durch einen Arzt mit einer Anerkennung einer höheren Stufe beantragen. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis einer Untersuchung nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b muss dieser mindestens die Anerkennung der Stufe 3 besitzen.
² Um allfällige Zweifel am Untersuchungsergebnis auszuräumen, kann der Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantragen, an der ein Arzt und ein Verkehrsexperte teilnehmen.
³ Besteht die untersuchte Person die Kontrollfahrt nicht, so nimmt der Verkehrsexperte ihr den Führerausweis auf der Stelle ab und übermittelt ihn der kantonalen Behörde.
12 ⁴⁴ Führerprüfung
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juli 2002, in Kraft seit 1. April 2003 ( AS 2002 3259 ).
121 Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises
Art. 5 k ⁴⁵ Wohnsitz in der Schweiz
¹ Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in der Schweiz Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Motorfahrzeuge führen wollen.