b. einer Person für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt mit erwartetem direktem Nutzen ein Entgelt oder einen andern geldwerten Vorteil entrichtet oder von einer Person für die Teilnahme an einem Forschungsprojekt ein Entgelt oder einen andern geldwerten Vorteil verlangt oder entgegennimmt (Art. 14);
c. biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Einwilligung beziehungsweise Information weiterverwendet (Art. 32, 33), ohne dass die Voraussetzungen nach Artikel 34 und eine entsprechende Bewilligung der zuständigen Ethikkommission vorliegen;
d. biologisches Material oder gesundheitsbezogene Personendaten zu anderen als Forschungszwecken ohne gesetzliche Grundlage oder ohne erforderliche Einwilligung weitergibt (Art. 41).
² Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren.
Art. 64 Zuständigkeiten und Verwaltungsstrafrecht
¹ Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
² Die Artikel 6 und 7 (Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben) sowie 15 (Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung) des Bundesgesetzes vom 22. März 1974¹⁰ über das Verwaltungsstrafrecht sind anwendbar.
¹⁰ SR 313.0
12. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 65 Ausführungsbestimmungen
¹ Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
² Er beachtet dabei namentlich das unterschiedliche Ausmass der Gefährdung von Würde und Persönlichkeit, das mit den einzelnen Forschungsbereichen und -vorgehen verbunden ist, insbesondere bei der Festlegung:
a. der wissenschaftlichen Anforderungen (Art. 10);
b. allfälliger Ausnahmen zur Haftung (Art. 19) und der Pflicht zur Sicherstellung (Art. 20);
c. der Anforderungen an die Versicherung und andere Formen der Sicherstellung (Art. 20);
d. der Verfahren (Art. 49).
Art. 66 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 67 Übergangsbestimmungen
¹ Bewilligungen kantonaler Ethikkommissionen für die Durchführung von Forschungsprojekten bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gültig.
² Liegt für ein Forschungsprojekt, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits durchgeführt wird, keine Bewilligung nach Absatz 1 vor, so ist der zuständigen Ethikkommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a einzureichen.
³ Bewilligungen für die Offenbarung des Berufsgeheimnisses in der medizinischen Forschung bleiben bis zum Ablauf der Bewilligungsdauer gültig. Ist die Bewilligung unbefristet, so ist der zuständigen Ethikkommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gesuch um die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 45 Absatz 1 einzureichen.
⁴ Der Bundesrat regelt die Registrierung nach Artikel 56 von Forschungsprojekten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden.
Art. 68 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2014¹¹
¹¹ BRB vom 20. Sept. 2013
Anhang
(Art. 66)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
…¹²