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    Reglement über die Verleihung des Titels «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozen... (415.436)
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    CH - ZH
    1 Das vollständige Gesuch wird schriftlich an die stellvertre
    - tende Dekanin oder den stellv ertretenden Dekan gestellt.
    2 Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan prüft das Gesuch auf Vollständigkeit der Unterlagen gemäss §
    8 und leitet es an den zuständigen Fachbereich mi t einer Empfehlung über das Ein
    - treten oder Nichteintreten weiter.
    3 Die Fachvertreterin oder der Fa chvertreter des zuständigen Fach
    - bereichs vertritt das Gesuch vor den Mitgliedern de s Fachbereichs.
    4 Fällt die Prüfung der eingereichte n Unterlagen durch die Mitglieder des Fachbereichs positiv aus, wird das Gesuch vom Fachbereich zusam
    - men mit einem Antrag auf Einleitung des Verfahrens an die Beförde
    - rungskommission weitergeleitet.
    5 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent»
    415.436
    5 Sind die Anforderungen für die Du rchführung des Ve rfahrens offen sichtlich nicht erfüllt, stellt der Fachbereich einen begründeten Antrag an die stellvertretende Dekanin ode r den stellvertretenden Dekan auf Nichteintreten. Die stellvertretende Dekanin oder der stellvertretende Dekan erlässt eine begründete Verfüg ung. In diesem Fall kann zu einem späteren Zeitpunkt einmalig ein neues Gesuch eingereicht werden.
    Begutachtung
    des Gesuchs

    § 10.

    1 Die Beförderungskommission beauftragt die Kommission Lehre, ein Gutachten zum Educati onal Portfolio der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zu erstellen.
    2 Die Kommission Lehre lädt die Gesuchstellerin oder den Gesuch steller zur obligatorischen Vorste llung des selbstständig durchgeführ ten medizindidaktischen Projekts in eine Kommissionssitzung ein.
    3 Das Gutachten der Kommission Lehre beurteilt die Eigenständig keit sowie die akademische Qualifik ation der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie die Qualität, Relevanz, Originalität und Sorgfalt des Educational Portfolios. Es enthält eine Empfehlung zuhanden der Beförderungskommission.
    4 Die Beförderungskommission ents cheidet gestützt auf das Gut achten über die Annahme oder Ab lehnung des Gesuchs zuhanden der Fakultätsversammlung.
    5 Bei leichten Mängeln kann das Educational Portfolio zur Über arbeitung an die Gesuchstellerin od er den Gesuchsteller zurückgegeben werden.
    Fakultäts
    -
    entscheid

    § 11.

    1 Die Fakultätsversammlung beschliesst auf Antrag der Beför derungskommission über di e Erteilung des Titels «Klinische Dozentin» bzw. «Klinischer Dozent» zuhanden der Erweiterten Universitätslei tung.
    2 Über die Nichterteilung des Titels entscheidet die Fakultätsver sammlung in eigener Kompetenz. Der Entscheid muss mittels begrün deter Verfügung ergehen. D. Entzug des Titels
    Voraus
    -
    setzungen

    § 12.

    1 Wurde der Titel durch wissens chaftliches Fehlverhalten er langt, das der Klinischen Dozentin oder dem Klinischen Dozenten zuge rechnet werden muss, kann die Erweit erte Universitäts leitung den Titel entziehen.
    2 Der Titel kann auch entzogen werden, wenn die Klinische Dozentin oder der Klinische Dozent die Inte ressen der Universität Zürich auf andere Weise er nsthaft verletzt.
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    415.436 Titel «Klinische Dozentin» oder «Klinischer Dozent» Verfahren

    § 13.

    1 Bei wissenschaftlichem Fehlverh alten, das im Rahmen der wissenschaftlichen Tätigk eit an der Universität Zürich begangen wurde, richtet sich das Verfahren nach de r Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich vom 25. Mai
    2020
    6 .
    2 In den übrigen Fällen sind die Bestimmungen betreffend wissen
    - schaftliches Fehlverhalten sinngemäss anwendbar. Die Universitätslei
    - tung kann eine andere als die dor t vorgesehene Person mit der Durch
    - führung des Verfahrens beauftragen. Entscheid

    § 14.

    1 Bestätigt sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlver
    - halten oder anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der Universität Zürich, beantragt die Fakultät bei der Erweiterten Univer
    - sitätsleitung den Entzug des Titels . Der Antrag ist unter Beilage der Untersuchungsakten zu begründen.
    2 Der Entzug des Titels einer Klin ischen Dozentin oder eines Kli- nischen Dozenten wird durch die Erweiterte Universitätsleitung be
    - schlossen.
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