3 Mit Lehrpersonen der Weiterbildung, der höheren Berufsbildung oder mit Praxis - lehrpersonen können Verträge nach dem Obligationenrecht
2 ) *
§ 11 Anstellungsinstanz
1 Rektoren oder Rektorinnen sowie die übrigen Mitglieder der Schulleitung werden durch das Departement angestellt, die übrigen Lehrpersonen durch den Rektor oder die Rektorin. *
2 Die Anstellungsinstanz ist auch für die Auflösung zuständig.
3
... *
§ 12 Genehmigung
1 Der Rektor oder die Rektorin legt die Erstanstellungs- und Beförderungsentscheide im Voraus dem zuständigen Amt vor, das die Anstellungsvoraussetzungen prüft und die Besoldungseinstufung festlegt. Ausgenommen sind die Entscheide für Stellver - tretungen.
§ 13 Anstellung Hauptlehrpersonen
1 Hauptlehrpersonen werden unbefristet angestellt. *
2 Eine Anstellung als Hauptlehrperson setzt in der Regel ein erfolgreich durchlaufe - nes Qualifikationsverfahren einer Schule voraus. *
§ 14 Anstellung Lehrbeauftragte
1 Lehrbeauftragte 1 im Berufsfachschulbereich werden in der Regel für ein Schuljahr angestellt, wobei der Beschäftigungsumfang für jedes Semester individuell festge - legt wird. Lehrbeauftragte 2 im Berufsfachschulbereich werden semesterweise ange - stellt. *
2 Lehrbeauftragte im Mittelschulbereich werden semesterweise angestellt. Anstellun - gen als Lehrbeauftragte 1 können um höchstens drei Semester verlängert werden. *
1) RB 170.1
2) SR 220
3
... *
4 Nach vier Jahren ununterbrochener Anstellung als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauf - tragter kann eine unbefristete Anstellung vorgenommen werden. *
§ 15 * ... *
§ 16 Berufseinführung *
1 Neu eingestellte Lehrpersonen durchlaufen eine obligatorische Berufseinführung. Davon ausgenommen werden können erfahrene Lehrpersonen, die bereits an einer anderen Schule unterrichtet haben. *
2
... *
§ 17 Beginn
1 Hält der Anstellungsentscheid nichts anderes fest oder ergibt sich nichts anderes aus den Umständen, beginnt das Arbeitsverhältnis mit dem Anfang des nächsten Se - mesters am 1. August oder 1. Februar.
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 18 Ende des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis endet:
1. mit Fristablauf bei einer befristeten Anstellung
2. * mit Ablauf der maximalen Lohnfortzahlung infolge Unfall oder Krankheit im Sinne von § 20 der Verordnung des Grossen Rates über die Besoldung des Staatspersonals (BesVO)
1 )
3. bei voraussichtlich andauernder voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit auf - grund von Krankheit oder Unfall in der Regel auf Ende des Semesters, in wel - chem das 64. Altersjahr vollendet wurde, sofern während eines Jahres Leis - tungen zufolge Krankheit oder Unfall ausbezahlt wurden
4. * mit Ablauf des Semesters, während welchem das 65. Altersjahr vollendet wur - de; es kann weitergeführt werden, wenn dies im Interesse der Schule liegt, wobei es zu befristen ist
5. bei gegenseitiger Absprache mit dem vereinbarten Termin
6. bei ordentlicher Kündigung mit dem Eintritt des gesetzlich vorgesehenen oder vereinbarten Termins
7. bei fristloser Kündigung mit dem Empfang der Mitteilung
8. * bei Stellvertretungen mit der Rückkehr der vertretenen Lehrperson
1) RB 177.22
9. * mit dem Tod der Lehrperson
§ 19 Auflösung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit
1 Im Falle der Auflösung infolge Erschöpfung der Lohnfortzahlungspflicht ist bei fortbestehender teilweiser Arbeitsunfähigkeit zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad weitergeführt werden kann. Es besteht kein Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung zum reduzierten Beschäftigungsgrad. *
2 Bei voraussichtlich andauernder Arbeitsunfähigkeit kann die Stelle in der Regel frühestens nach einem Jahr seit Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unbefristet besetzt werden. Bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit ist diesfalls der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nach Möglichkeit eine andere, zumutbare Stelle zuzuweisen. *
§ 20 Altersrücktritt
1 Die Lehrperson hat das Recht, zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem vollendeten 65. Altersjahr zurückzutreten. Die Altersleistungen richten sich nach dem Reglement der Pensionskasse, welcher die Lehrperson angeschlossen ist. *
2 Die Erklärung des Altersrücktrittes erfolgt in Form einer Kündigung und unter Be - achtung der Kündigungsfristen.