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    DE - Deutsches Bundesrecht
    „Designkonzepte entwickeln und erstellen“mit 50 Prozent,
    2.
    „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“mit 20 Prozent,
    3.
    „Medien produzieren“mit 20 Prozent 
    sowie
    4.
    „Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
    (2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 28 – wie folgt bewertet worden sind:
    1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
    2. im Prüfungsbereich „Designkonzepte entwickeln und erstellen“ mit mindestens „ausreichend“,
    3. in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
    4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
    Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

    § 28 Mündliche Ergänzungsprüfung

    (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
    (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
    1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
    a) „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“,
    b) „Medien produzieren“ oder
    c) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
    2. wenn der benannte Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
    3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
    Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.
    (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
    (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

    Abschnitt 5

    Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Printmedien

    § 29 Zeitpunkt

    (1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
    (2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

    § 30 Inhalt

    Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich entsprechend der gewählten Wahlqualifikation auf
    1. die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
    2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) Abschnitt A, D, E und H genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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