Vorherige Seite
    Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der&nbsp... (0.973.274.2)
    1 - 29 - 10
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    2.  Die Schweiz hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (nachfolgend die «DEZA»), und das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, vertreten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend das «SECO»), ermächtigt, im Rahmen der Durchführung des schweizerisch-tschechischen Zusammenarbeitsprogramms in ihrem Namen zu handeln. Die Unterstützungsmassnahmen werden entsprechend den Zuständigkeitsbereichen der DEZA oder dem SECO zugewiesen.
    Art. 7 Haftung
    Die Verantwortung der Schweiz in Bezug auf das schweizerisch-tschechische Zusammenarbeitsprogramm beschränkt sich auf die Bereitstellung von Mitteln im Einklang mit den einschlägigen Vereinbarungen über Unterstützungsmassnahmen. Die Schweiz übernimmt keine Haftung gegenüber Tschechien, gegenüber öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die an einer Unterstützungsmassnahme beteiligt sind, oder gegenüber Dritten.
    Art. 8 Gemeinsames Anliegen
    Zwischen den Parteien besteht Konsens betreffend die Prävention und Bekämpfung von Korruption, da diese einer guten Regierungsführung im Wege steht, den zweckdienlichen Einsatz der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen behindert und zudem den freien, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb hemmt. Die Parteien vereinbaren, Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und kommen namentlich überein, dass alle Angebote, Geschenke, Zahlungen, Vergütungen und Vorteile jeglicher Art, die jemandem direkt oder indirekt angeboten werden, um einen Auftrag oder einen Vertrag im Rahmen dieses Rahmenabkommens oder während dessen Umsetzung zu erhalten, als widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis ausgelegt werden. Jedes Verhalten dieser Art ist hinreichender Grund für die Auflösung dieses Rahmenabkommens, der entsprechenden Vereinbarung über Unterstützungsmassnahmen, der Beschaffung und der erfolgreichen Auftragsvergabe oder zum Ergreifen anderer im anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahmen. Die Parteien informieren sich gegenseitig unverzüglich, sobald begründeter Verdacht auf eine widerrechtliche Handlung oder Korruptionspraxis besteht.
    Art. 9 Änderungen
    Jede Änderung dieses Rahmenabkommens erfolgt schriftlich und im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien.
    Art. 10 Schlussbestimmungen
    1.  Dieses Rahmenabkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Es bleibt in Kraft, bis beide Parteien alle ihre darin enthaltenen Verpflichtungen erfüllt haben.
    2.  Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Rahmenabkommens sind auf diplomatischem Weg zu lösen.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren