Art. 17 Änderungen
1. Jede Vertragspartei oder die in Artikel 10 genannten Sachverständigenausschüsse können Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsparteien und allen europäischen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 14 dieses Übereinkommens zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt.
3. Jede vorgeschlagene Änderung wird von den in Artikel 10 genannten Sachverständigenausschüssen geprüft, die den von den Vertretern der Vertragsparteien mit Dreiviertelmehrheit beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegen. Nach der Genehmigung durch das Ministerkomitee mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats¹⁸ vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
4. Jede Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt haben. Für jede Vertragspartei, welche die Änderung später annimmt, tritt sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die betreffende Vertragspartei dem Generalsekretär ihre Annahme der Änderung mitgeteilt hat.
¹⁸ SR 0.192.030
Art. 18 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, die diesem Übereinkommen beigetreten sind:
a jede Unterzeichnung;
b jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 13, 14 und 15;
d jede Erklärung nach Artikel 15;
e jede Kündigung nach Artikel 16;
f jeden Änderungsvorschlag, jede nach Artikel 17 angenommene Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
g jede andere Handlung, Notifikation, Information oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Florenz am 20. Oktober 2000 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, sofern sie zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladen worden sind, beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 30. Juni 2023 ¹⁹
¹⁹ AS 2013 1379 ; 2021 403 ; 2023 346 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .