b) das Amt für Raumentwicklung 30 : – zur Zusicherung und Auszahlung von Kantonsbeiträgen an die fach - gerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen, die aufgrund des kantonalen Richtplans erforderlich werden, jedoch höchstens 75 000 Franken im Einzelfall. – zu Ausgaben von 75 000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projek - tierungen und Bauarbeiten im Dienst der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes und der Wanderwege zusammenhängt. – zur Zusicherung von Kantonsbeiträgen nach dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz 31 und dem Gesetz über Fuss- und Wander - wege 32 bis zu einem Betrag von 40 000 Franken.
c) Die Staatsanwaltschaft 33 : – für Ausgaben im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen.
27 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 9. Januar 2015).
28 RB 10.5101
29 RB 50.1161
30 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 9. Januar 2015).
31 RB 10.5101
32 RB 50.1161
33 Fassung gemäss RRB vom 17. Dezember 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 10. Januar 2020).
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d) Die Jugendanwaltschaft 34 : – für Ausgaben im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen, Jugend - strafvollzug und Schutzmassnahmen. Übergangsbestimmung zu Artikel 12 35
1 Für das Projekt «Inselgruppen Reussdelta» und die Nachhaltigkeitskontrolle dazu sind der Bauausschuss der Reussdeltakommission bzw. die Projektleitung zuständig, im Rahmen des Budgets folgende nicht eindeutig bestimmte Ausgaben zu beschlies - sen – der Bauausschuss zu Ausgaben von 150 000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten für das Projekt zusammen - hängt – die Projektleitung zu Ausgaben von 75 000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten für das Projekt zusammen - hängt
2 Diese Bestimmung wird gegenstandslos, sobald der Regierungsrat die Schlussrech - nung des Projektes genehmigt hat.
Artikel 13 h) im Bereich der Sicherheitsdirektion
Über Artikel 6 hinaus sind die Direktion, die Ämter und die Abteilungen im Rahmen des Budgets zu folgenden nicht eindeutig bestimmten Ausgaben zuständig:
a) die Direktion 36 : – zu Ausgaben von 50 000 Franken pro Einzelgeschäft für die Beschaf - fung von Ausrüstungsgegenständen – zu Ausgaben von 150 000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projektierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten im Forstbe - reich zusammenhängt – zur Zusicherung und Auszahlung von Subventionen nach der Kanto - nalen Waldverordnung 37 , soweit der Beitrag im Einzelfall 150 000 Franken nicht übersteigt
b) das Amt für Forst und Jagd 38 :
34 Eingefügt durch RRB vom 17. Dezember 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2020 (AB vom 10. Januar 2020).
35 Eingefügt durch RRB vom 19. Januar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 29. Februar 2008).
36 Fassung gemäss RRB vom 18. August 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Septem - ber 2009 (AB vom 28. August 2009).
37 RB 40.2111
38 Fassung gemäss RRB vom 18. August 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Septem - ber 2009 (AB vom 28. August 2009). 9
– zu Ausgaben von 75 000 Franken pro Einzelgeschäft, das mit Projek - tierungen, Materiallieferungen oder Bauarbeiten im Forstbereich zusammenhängt – zur Zusicherung und Auszahlung von Subventionen nach der Kanto - nalen Waldverordnung 39 , soweit der Beitrag im Einzelfall 75 000 Franken nicht übersteigt