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    Militärstrafprozess (322.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Ordnet der Kommandant nach der vom Untersuchungsrichter durchgeführten vorläufigen Beweisaufnahme die Voruntersuchung nicht an, liegt aber nach Ansicht des Untersuchungsrichters eine gerichtlich zu ahnende strafbare Handlung vor, so legt dieser den Fall dem Oberauditor vor. Der Oberauditor entscheidet endgültig.
    ³ Für eine ausserhalb des Dienstes begangene strafbare Handlung ist das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder die von ihm bezeichnete Dienststelle zur Anordnung der vorläufigen Beweisaufnahme oder Voruntersuchung zuständig.
    ¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 921 ; BBl 2002 7859 ).
    Art. 102 Voraussetzungen und Zweck der vorläufigen Beweisaufnahme
    ¹ Sind einzelne Voraussetzungen einer Voruntersuchung nicht erfüllt, so wird eine vorläufige Beweisaufnahme angeordnet. Dies gilt vor allem, wenn
    a. Beweismittel beschafft oder ergänzt werden müssen, insbesondere bei unbekannter Täterschaft und ungeklärtem oder verwickeltem Sachverhalt;
    b. Ungewissheit darüber besteht, ob eine strafbare Handlung disziplinarisch oder militärgerichtlich zu erledigen sei.
    ² Bei Tötung oder erheblicher Verletzung von Militär- oder Zivilpersonen sowie bei schweren Sachschäden ist eine vorläufige Beweisaufnahme auch dann anzuordnen, wenn keine strafbare Handlung vorliegt.¹⁵⁵
    ¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 ( AS 2004 921 ; BBl 2002 7859 ).
    Art. 103 Voraussetzungen und Zweck der Voruntersuchung
    ¹ Ist eine Person einer strafbaren Handlung verdächtig und fällt eine disziplinarische Erledigung ausser Betracht, so ist die Voruntersuchung anzuordnen.
    ² Die Voruntersuchung hat den Zweck festzustellen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Es sind alle Umstände der Tat abzuklären, die für das richterliche Urteil oder für die Einstellung des Verfahrens von Bedeutung sein können.
    Art. 104 Verfahren bei der vorläufigen Beweisaufnahme
    ¹ Die vorläufige Beweisaufnahme ist ein Ermittlungsverfahren in den Formen und mit den Mitteln der Voruntersuchung.
    ² Der Untersuchungsrichter erstattet über den festgestellten Sachverhalt sowie dessen rechtliche Würdigung Bericht und beantragt je nach dem Ergebnis der zuständigen Stelle:
    a. eine Voruntersuchung anzuordnen;
    b. die Sache disziplinarisch zu erledigen;
    c. dem Verfahren keine weitere Folge zu geben.
    ³ Dem Geschädigten ist vor dem Abschluss der vorläufigen Beweisaufnahme Gelegenheit zu geben, die gerichtliche Beurteilung zu verlangen. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn das Verfahren nicht eingeleitet wird. Verlangt er die gerichtliche Beurteilung, so beantragt der Untersuchungsrichter die Anordnung der Voruntersuchung. Wird der Antrag des Untersuchungsrichters abgelehnt, so unterbreitet er die Akten dem Oberauditor zum Entscheid gemäss Artikel 101 Absatz 2.¹⁵⁶
    ¹⁵⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 ( AS 2008 1607 ; BBl 2005 7165 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 3911 ; BBl 2015 6059 7711 ).
    Art. 105 Untersuchungsbefehl
    ¹ Der Befehl zur vorläufigen Beweisaufnahme oder zur Voruntersuchung ist schriftlich zu erlassen. In dringenden Fällen kann er mündlich mit sofortiger schriftlicher Bestätigung erteilt werden. Dem Untersuchungsrichter werden die Protokolle und Beweisstücke übergeben.
    ² Der Befehl hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten und Verdächtige oder Beschuldigte genau zu bezeichnen.
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