2. | Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie Lederspielwaren | Verfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist. |
Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | |||
Lfd. Nr. | Bedarfsgegenstand | Stoffe | Höchstmenge |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. | Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten | monomeres Vinylchlorid | 1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand |
2. | Spielwaren | frei verfügbares Benzol | 5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren |
3. | Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von Lebensmitteln | Pentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol | 0,05 Milligramm je Kilogramm Holz |
4. | Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk |
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Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
Fundstelle des (Originaltextes: BGBl. I 2000, 850;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd.Nr. | Bedarfsgegenstand | Stoffe | Höchstmenge |
1 | 2 | 3 | 4 |
1. | Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen | Nickel und seine Verbindungen | 0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen |
2. | Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien Beschichtung | Nickel und seine Verbindungen | Wie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung |
3. | Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden | Nickel und seine Verbindungen | Weniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden |
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3) Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
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