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    DE - Deutsches Bundesrecht
    2.Bedarfsgegenstände aus Leder, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, insbesondere Bekleidungsgegenstände, Uhrarmbänder, Taschen und Rucksäcke, Stuhlüberzüge, Brustbeutel sowie LederspielwarenVerfahren, die bewirken, dass in dem Bedarfsgegenstand Chrom(VI) mit der in Anlage 10 Nummer 8 beschriebenen Methode nachweisbar ist.

    Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen

    (Fundstelle: BGBl. I 1998, 31;
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
    Lfd. Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
    1234
    1.Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisatenmonomeres Vinylchlorid1 Milligramm je Kilogramm Bedarfsgegenstand
    2.Spielwarenfrei verfügbares Benzol5 Milligramm je Kilogramm des Gewichts der Spielware oder der benzolhaltigen Teile von Spielwaren
    3.Naturbelassene Hölzer und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände zur Entwicklung frischen Rauches zum Räuchern von LebensmittelnPentachlorphenol und seine Salze, berechnet als Pentachlorphenol0,05 Milligramm je Kilogramm Holz
    4.Luftballons aus Natur- oder Synthesekautschuk
    a)
    N-Nitrosamine
    b)
    in N-Nitrosamine umsetzbare Stoffe
    a)
    0,05 Milligramm je Kilogramm Luftballon
    b)
    1,0 Milligramm je Kilogramm Luftballon
     

    Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen

    Fundstelle des (Originaltextes: BGBl. I 2000, 850;
    bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
    Lfd.Nr.BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
    1234
    1.Nickelhaltige Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommenNickel und seine Verbindungen0,5 my Nickel/cm (hoch)2/Woche, freigesetzt von den Teilen der Bedarfsgegenstände, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen
    2.Bedarfsgegenstände wie unter Nr. 1, jedoch mit einer nickelfreien BeschichtungNickel und seine VerbindungenWie unter Nr. 1, aber Einhaltung der Höchstmenge für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bei normaler Verwendung
    3.Stäbe jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werdenNickel und seine VerbindungenWeniger als 0,2 myg Nickel/qcm/Woche, freigesetzt von den Stäben jedweder Form, die in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperpartien eingeführt werden

    Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3) Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen

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