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    Schweizerisches Strafgesetzbuch (311.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 102 a ¹⁴¹
    ¹⁴¹ Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 8 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 1881 ; BBl 2006 1085 ).

    Zweiter Teil: Übertretungen

    Begriff

    Art. 103
    Übertretungen sind Taten, die mit Busse bedroht sind.

    Anwendbarkeit der Bestimmungen des Ersten Teils

    Art. 104
    Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen.

    Keine oder bedingte Anwendbarkeit

    Art. 105
    ¹ Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66 a –66 d ) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.¹⁴²
    ² Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.
    ³ Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67 b ) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.¹⁴³
    ¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 2329 ; BBl 2013 5975 ).
    ¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Dez. 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 2055 ; BBl 2012 8819 ).

    Busse

    Art. 106
    ¹ Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
    ² Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
    ³ Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
    ⁴ Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
    ⁵ Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.¹⁴⁴
    ¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ( AS 2023 259 ; BBl 2018 2827 ).
    Art. 107 ¹⁴⁵
    ¹⁴⁵ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).
    Art. 108 ¹⁴⁶
    ¹⁴⁶ Dieser Art. bleibt aus gesetzestechnischen Gründen leer. Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).

    Verjährung

    Art. 109
    Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in drei Jahren.
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