Vorherige Seite
    Schweizerisches Strafgesetzbuch (311.0)
    1 - 2240 - 241
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Zusammenarbeit zwischen den Kantonen

    Art. 378
    ¹ Die Kantone können über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Anstalten und Einrichtungen Vereinbarungen treffen oder sich das Mitbenutzungsrecht an Anstalten und Einrichtungen anderer Kantone sichern.
    ² Die Kantone informieren einander über die Besonderheiten ihrer Anstalten und Einrichtungen, namentlich über die Betreuungs‑, Behandlungs- und Arbeitsangebote; sie arbeiten bei der Zuteilung der Gefangenen zusammen.

    Zulassung von Privatanstalten

    Art. 379
    ¹ Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 und 63 zu vollziehen.
    ² Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.

    Kostentragung

    Art. 380
    ¹ Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.
    ² Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt:
    a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug;
    b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder 90 Absatz 3 genügt; oder
    c.⁵⁵²
    durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Vollzugs durch elektronische Überwachung, des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
    ³ Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der Verurteilten.
    ⁵⁵² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

    7 a . Titel: ⁵⁵³ Haftung bei Aufhebung der lebenslänglichen Verwahrung

    ⁵⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Lebenslängliche Verwahrung extrem gefährlicher Straftäter), in Kraft seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 2961 ; BBl 2006 889 ).
    Art. 380 a
    ¹ Wird eine lebenslänglich verwahrte Person bedingt entlassen oder wird ihre Verwahrung aufgehoben und begeht diese Person erneut ein Verbrechen nach Artikel 64 Absatz 1bis, so haftet das zuständige Gemeinwesen für den daraus entstandenen Schaden.
    ² Für den Rückgriff auf den Täter und die Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz oder Genugtuung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts⁵⁵⁴ über die unerlaubten Handlungen.
    ³ Für den Rückgriff auf die Mitglieder der anordnenden Behörde ist das kantonale Recht beziehungsweise das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958⁵⁵⁵ massgebend.
    ⁵⁵⁴ SR 220
    ⁵⁵⁵ SR 170.32

    Achter Titel: Begnadigung, Amnestie, Wiederaufnahme des Verfahrens

    1. Begnadigung.

    Zuständigkeit

    Art. 381
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren