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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder außerhalb gekennzeichneter Wege mit Fahrrädern zu befahren,
    12.
    im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, zu fahren, in ihm zu reiten oder Kraftfahrzeuge zu parken,
    13.
    den See mit Wasserfahrzeugen und Sportgeräten jeder Art zu befahren und mit Booten an den Ufern des Naturschutzgebietes sowie an der Insel "Hünenwerder" anzulegen,
    14.
    Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
    15.
    Grünland umzubrechen,
    16.
    Erstaufforstungen vorzunehmen,
    17.
    Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen.

    § 5

    *
    Zulässige Handlungen
    Unberührt von den Verboten
    1.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 4, 7, 11, 12 und 14
    bleibt die landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen; eine Stickstoffdüngung ist nur mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. § 2 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt.
    2.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 5, 8, 10 und 11
    bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts im Sinne des
    § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Maßgaben:
    a)
    die Jagd auf Federwild, das Anlegen von Suhlen, Luderschächten, Wildäsungsflächen, Wildäckern und anderen zum Zweck der Fütterung bestimmten Einrichtungen sowie die Errichtung von Jagdhütten sind unzulässig,
    b)
    die Durchführung von Drückjagden auf Schalenwildarten außerhalb des Zeitraumes vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember ist unzulässig,
    c)
    die Jagdhundausbildung im Naturschutzgebiet ist unzulässig,
    d)
    die Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie die Anlage von Kirrungen erfolgt nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
    3.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 8, 11 und 13
    bleibt die Ausübung der Fischerei mit folgenden Maßgaben:
    a)
    die Elektrofischerei, Zufütterung sowie Besatzmaßnahmen mit Forellen, Karpfen und nicht heimischen Fischarten sind unzulässig,
    b)
    die Stellnetz- und Zugnetzfischerei in den Herbstmonaten auf der nordwestlichen Seeseite und die Reusenfischerei im gesamten Nordteil des Naturschutzgebietes ist zulässig,
    4.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 8
    bleibt das Angeln auf dem Gewässeranteil des Naturschutzgebietes nördlich der Insel "Hünenwerder" mit folgenden Maßgaben:
    a)
    das Angeln vom Uferbereich und von der Insel "Hünenwerder" aus ist unzulässig,
    b)
    das Angeln in den Monaten September, Oktober, November, März und April ist unzulässig,
    5.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 13
    bleibt das Befahren des Sees mit folgenden Maßgaben:
    a)
    mit nichtmotorgetriebenen und elektromotorgetriebenen Booten zum Angeln,
    b)
    das Befahren der markierten Wasserwanderroute mit nichtmotorgetriebenen Booten,
    6.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 17
    bleibt das Anbringen und Aufstellen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
    7.
    nach § 4 Satz 2 Nr. 11 und 12
    bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes:
    a)
    und zwar der jeweiligen Grundstücke durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
    b)
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