§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes
vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30) sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes
vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Die Steiluferzone entlang der Trave zwischen Lübeck, Schlutup, Teschow und Spitzenstein wird auf einer Länge von etwa sechs Kilometern im Landkreis Nordwestmecklenburg in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
"Selmsdorfer Traveufer"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 123 Hektar und umfaßt Landschaftsteile der Gemeinde Selmsdorf in den Gemarkungen Teschow - Flur 1, Dorf Selmsdorf - Fluren 1 und 2 und Lauen - Flur 1.
(2) Die Lage des Gebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:25000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
- Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Börzower Weg 1
23936 Grevesmühlen,
- Amt Ostseestrand
- Der Amtsvorsteher -
Lübecker Straße 50
23923 Dassow
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, Erhaltung und Entwicklung eines bis 15 Meter hohen Steilufers mit Trockenhängen, dichtem Gebüsch und Baumbestand im Vorwaldstadium sowie von angrenzenden Quell- und Moorbereichen. Durch den jahrzehntelangen Status einer Grenzschutzzone haben sich Flora und Fauna in diesem Zeitraum relativ ungestört entwickeln können, so daß das Gebiet Lebens- und Reproduktionsstätten einer Vielzahl gefährdeter und bedrohter Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften beherbergt.