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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    § 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 10. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 30), geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566), sowie des
    § 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

    § 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

    (1) Das im Landkreis Güstrow gelegene Gutower Moor, der Verlandungsbereich des westlichen Ausläufers des Inselsees, der unbesiedelte Teil der Schöninsel, der Bölkower Burgwall sowie der sogenannte Dritte - oder Gutower See mit den Uferbereichen werden in den in
    § 2 Abs. 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
    (2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung
    "Gutower Moor und Schöninsel"
    in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

    § 2 Geltungsbereich

    (1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 360 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Stadt Güstrow in der Gemarkung Güstrow, der Gemeinde Gutow in den Gemarkungen Gutow, Badendiek und Ganschow sowie der Gemeinde Mühl Rosin in der Gemarkung Bölkow im Landkreis Güstrow.
    (2) Der Straßenkörper der Landstraße 17 ist nicht Bestandteil des Naturschutzgebietes.
    (3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:50000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer beidseitig gegengestrichelten Linie gekennzeichnet.
    (4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
    - Landkreis Güstrow - Der Landrat -
    Klosterhof 1
    18273 Güstrow,
    - Bürgermeister der Stadt Güstrow
    Markt 1 18273 Güstrow,
    - Amt Güstrow-Land - Der Amtsvorsteher -
    Heideweg 43
    18273 Güstrow,
    - Staatlichen Amt für Umwelt und Natur Rostock
    Erich-Schlesinger-Straße 35
    18059 Rostock
    niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

    § 3 Schutzzweck

    Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Erhaltung, Entwicklung und Pflege des geomorphologisch, floristisch und faunistisch reich ausgestatteten Raumes mit seinen landschaftstypischen, ökologisch wertvollen Einzelbiotopen unterschiedlicher Ausprägung und deren Verbundsysteme. Es dient insbesondere
    -
    dem Schutz der Wasserfläche mit ausgedehnten Schwimmblattzonen und reicher Unterwasservegetation,
    -
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