handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 23 bis 26
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 27 bis 33
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig oder eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich aus
§ 26 Abs. 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der Beschluss des Bezirkstages Schwerin vom 22. März 1982 zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schaaletal bei Schildfeld und Vietow“ sowie § 1 Nr. 15, § 2 Abs. 1 Nr. 15, Abs. 3 Satz 6 Nr. 15, § 3 Abs. 4 Nr. 15, § 4 Abs. 1 Nr. 4 für das Gebiet „Schaalelauf“ und Abs. 2 Nr. 15 und § 6 Abs. 4 Nr. 15 der Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung künftiger Naturschutzgebiete in den Landkreisen Güstrow, Schwerin, Hagenow, Neustrelitz, Neubrandenburg, Waren, Malchin, Strasburg, Grevesmühlen, Wolgast, Ueckermünde, Bad Doberan und der Stadt Neubrandenburg vom 7. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 705), die zuletzt durch § 8 Abs. 2 der Verordnung vom 7. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 123) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 16. April 2007
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Schaalelauf“
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Anlage 2
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Anlage 3
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