(3) Sitz der Eichdirektion Nord ist Kiel. Die Eichdirektion Nord hat in jedem der beteiligten Bundesländer mindestens eine Dienststelle. Für die Errichtung und den Betrieb der Eichdirektion Nord gilt das schleswig-holsteinische Landesrecht, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(4) Die Eichdirektion Nord besitzt Dienstherrnfähigkeit. Sie führt ein kleines Dienstsiegel.
(5) Träger der Eichdirektion Nord sind die Freie und Hansestadt Hamburg , das Land Schleswig-Holstein sowie das Land Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2 Stammkapital, Gewährträgerhaftung, Anstaltslast
(1) Die Eichdirektion Nord wird zum 1. Januar 2008 mit einem Stammkapital von 2,61 Mio. Euro ausgestattet. Die Freie und Hansestadt Hamburg leistet das Stammkapital durch Sacheinlage gemäß Absatz 2 in Hohe von 0,53 Mio. Euro, das Land Schleswig-Holstein durch Sacheinlage gemäß Absatz 2 in Hohe von 1,25 Mio. Euro sowie das Land Mecklenburg-Vorpommern durch Sacheinlage gemäß Absatz 2a in Höhe von 0,83 Mio. Euro..
(2) Die den in § 1 Absatz 2 genannten Verwaltungsbereichen zuzuordnenden Sachgesamtheiten, Forderungen und immateriellen Vermögensgegenstände gehen in dem bei Wirksamwerden der Anstaltserrichtung vorhandenen Umfang mit den Arbeitsverhältnissen auf die Eichdirektion Nord über. Diese tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie des Landes Schleswig-Holstein ein, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen der Eichdirektion der Behörde für Wirtschaft und Arbeit der Freien und Hansestadt Hamburg oder des schleswig-holsteinischen Amtes für das Eichwesen einschließlich der in § 1 Absatz 2 bezeichneten Eichämter zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge). Die Anstaltsträger werden die Einzelheiten jeweils gegenüber dem anderen Träger feststellen.
(2a) Die den in § 1 Absatz 2 a genannten Verwaltungsbereichen zuzuordnenden Sachgesamtheiten, Forderungen und immateriellen Vermögensgegenstände gehen in dem bei Wirksamwerden der Beteiligung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorhandenen Umfang mit den Arbeitsverhältnissen auf die Eichdirektion Nord über. Diese tritt in alle Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, soweit sie den früheren Aufgabenbereichen der in § 1 Absatz 2 a bezeichneten Eichämtern zuzuordnen sind (Gesamtrechtsnachfolge), ein. Das Land Mecklenburg-Vorpommern wird jeweils die Einzelheiten gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Schleswig-Holstein feststellen.
(3) Für die Verbindlichkeiten der Eichdirektion Nord haften die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Schleswig-Holstein und das Land Mecklenburg-Vorpommern als Gewährträger unbeschränkt, Dritten gegenüber als Gesamtschuldner, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Eichdirektion Nord nicht zu erlangen ist (Gewährträgerhaftung). Im Innenverhältnis haften die Träger entsprechend der Höhe ihrer Beteiligung am Stammkapital. Im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben nach § 3 Absatz 2 haftet allein der Träger, der die Aufgabe übertragen hat.
(4) Die Anstaltsträger stellen sicher, dass die Eichdirektion Nord ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).