(6) Die Mehrspartentheater (Volkstheater Rostock GmbH, Theater Vorpommern GmbH, Theater- und Orchester GmbH Neubrandenburg/Neustrelitz) führen eine Kostenstellen-Kostenträger-Rechnung in Form einer stufenweisen Deckungsbeitragsrechnung, insbesondere für die variablen Kosten. Die Planungsrechnung der Mehrspartentheater erfolgt im Wege einer integrierten Planung. Die Planung muss spielplanbezogen sein. Der Wirtschaftsplan enthält eine monatsweise Plan-Gewinn- und Verlustrechnung, eine Planbilanz sowie eine Ertragsvorschau und Liquiditätsplanung. Die Zwischenberichte erfolgen quartalsweise entsprechend § 90 Aktiengesetz aus dem bei der Theatergesellschaft unterhaltenen System heraus. Planabweichungen sind detailliert zahlenmäßig und inhaltlich darzustellen, ebenso die Prognose für das restliche Geschäftsjahr.
(7) Bei Veröffentlichungen oder sonstigen Informationen sind der Zuweisungsempfänger und die Theatergesellschaft verpflichtet, in geeigneter Weise auf die Unterstützung durch das für Kultur zuständige Ministerium hinzuweisen.
(8) Die Erfüllung der Voraussetzungen ist gegenüber dem für Kultur zuständigen Ministerium mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen. Sofern die Auflagen nicht erfüllt werden, behält sich das für Kultur zuständige Ministerium vor, die Zuweisungen auszusetzen, zu kürzen oder teilweise zurückzufordern.
§ 5 Prüfrecht
Das für Kultur zuständige Ministerium ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen der Volkstheater Rostock GmbH, der Theater Vorpommern GmbH, der Theater- und Orchester GmbH Neubrandenburg/Neustrelitz, des Ernst-Barlach-Theaters Güstrow und des Theaters Wismar anzufordern sowie die Verwendung der Zuweisung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuweisungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dem Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern wird ein Prüfungsrecht eingeräumt.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Verteilung von Ausgleichsleistungen für die Träger von Theater und Orchester
Vereinbarte Landeszuschüsse in Umsetzung des Theaterpaktes vom 12. Juni 2018 = jährliche Zuweisung je Theatergesellschaft in Euro: