(3) Bei Entscheidungen über Denkmale, die gottesdienstlichen, kultischen oder gleichartigen kirchlichen Zwecken unmittelbar dienen, berücksichtigen die Denkmalschutzbehörden die von den kirchlichen Oberbehörden festgestellten Belange. Die kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen mit der obersten Denkmalschutzbehörde, falls die untere Denkmalschutzbehörde oder das fachlich zuständige Landesamt die geltend gemachten Belange nicht anerkennt.
(4) Durch Vereinbarungen können den Kirchen Aufgaben des Denkmalschutzes übertragen werden.
(5) Das Land nimmt bei der Förderung nach dem Denkmalrecht, auch bei der Vergabe von Mitteln, Rücksicht auf die besonderen denkmalpflegerischen Aufgaben der Kirchen. Es setzt sich dafür ein, daß die Kirchen auch von solchen Einrichtungen Hilfe erhalten, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.
Artikel 10
(1) Die kirchlichen Friedhöfe genießen den gleichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.
(2) Die Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen.
(3) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein Gemeindefriedhof vorhanden ist.
(4) Die Kirchen haben das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste und Andachten zu halten.
Artikel 11
Zur Vermögensauseinandersetzung der früher vereinigten Kirchen und Schulämter wirken die Vertragspartner darauf hin, daß die Kommunen und die Kirchengemeinden die erforderlichen Verträge abschließen oder die bereits abgeschlossenen Verträge durchführen.
Artikel 12
(1) Das Land erfüllt durch Staatsleistungen an die Kirchen seine Verpflichtungen gemäß
Artikel 140 des Grundgesetzes
und
Artikel 9 Abs. 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
in Verbindung mit
Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der deutschen Verfassung
vom 11. August 1919.
(2) Die Staatsleistungen bestimmen sich nach den
Artikeln 13
bis
15
dieses Vertrages.
(3) Die Kirchen einigen sich über die Verteilung der Staatsleistungen untereinander. Sie teilen das Ergebnis der Landesregierung mit.
Artikel 13
(1) An die Stelle aller bisherigen kirchlichen Ansprüche aus den staatlichen Patronaten tritt eine hälftige Beteiligung des Landes an den Baulasten solcher kirchlichen Gebäude, die bislang dem Patronat unterstanden.
(2) Die Verpflichtung des Landes nach Absatz 1 wird durch eine pauschale jährliche Zahlung abgegolten. Das Land zahlt jährlich 7 Millionen Deutsche Mark in monatlichen Raten, erstmals für das Jahr 1994. Nach fünf Jahren überprüfen die Vertragspartner gemeinsam diesen Betrag. Sie berücksichtigen dabei den Bedarf und ihre Haushaltslage.
(3) Die Kirchen beteiligen sich an den Baulasten mindestens mit dem gleichen Betrag wie das Land.
Artikel 14
(1) Das Land zahlt den Kirchen anstelle aller früher gewährten Dotationen für Kirchenleitungen, Pfarrerbesoldung und Pfarrerversorgung sowie anstelle aller anderen, auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Zahlungen, einen Gesamtzuschuß.