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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    (7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 6 gelten die für die Beamten, Versorgungsempfänger und früheren Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften weiter mit Ausnahme der Aufwendungen des Absatzes 4. Wird in diesen Vorschriften auf Gesetze des Bundes verwiesen, gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
    (8) Das Landesamt für Finanzen setzt als zentrale Behörde für den Landesbereich die Beihilfe der Berechtigten fest und ordnet deren Zahlung an. Im Übrigen setzen die obersten Dienstbehörden die Beihilfe fest und ordnen die Zahlungen an. Sie können die Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. Soweit in bundesrechtlichen Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, tritt an deren Stelle für den Landesbereich das Finanzministerium.
    (9) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Beihilfen nach den Absätzen 1 bis 7 ist für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Beamten durch das Land oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zulässig, sofern diese Aufgabe durch den jeweiligen Dienstherrn übertragen worden ist. Sie handelt im Falle der Übertragung nach Satz 1 insoweit im Namen des jeweiligen Dienstherrn und vertritt ihn in den sich aus dieser Aufgabe ergebenden Rechtsstreitigkeiten. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 gelten die §§ 84, 85, 87, 88, 90, 91 entsprechend.

    § 81 Mutterschutz, Elternzeit

    (§ 46 BeamtStG)
    Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften
    1.
    des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,
    2.
    des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf Beamte.
    Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Leistungen nach § 80.

    § 82 Arbeitsschutz

    (1) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung gelten für die Beamten entsprechend, soweit nicht die Landesregierung durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.
    (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten oder dem Verfassungsschutz bestimmen, dass die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996) ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In der Rechtsverordnung ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
    (3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.
    (4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz nach § 20 Absätze 1, 2 und 4 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
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