Vorherige Seite
    APVO M-V
    30 - 31
    Nächste Seite
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    (7) Mit Genehmigung der zuständigen Schulbehörde können Schülerinnen und Schüler eine bilinguale Abiturprüfung in einem Sachfach als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau ablegen, wenn sie in diesem durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden.
    (8) Anstelle eines der beiden mündlichen Prüfungsfächer kann unter Beachtung der Maßstäbe einer Abiturprüfung eine besondere Lernleistung gemäß § 42 eingebracht werden, die im Umfang von mindestens einem Schuljahr in der Qualifikationsphase erbracht, schriftlich dokumentiert und in einem Kolloquium erläutert wird. Sie kann eines der drei Aufgabenfelder gemäß § 11 Absatz 1 ersetzen.
    (9) Anderslautende Bestimmungen zum Umfang und zur Gliederung der Abiturprüfung an den Fachgymnasien, den Abendgymnasien, in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 6, 7, 8 und 9.

    § 26 Wahl der Prüfungsfächer

    (1) Das erste und zweite schriftliche Prüfungsfach wird aus der Wahl der Leistungskursfächer im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase verbindlich festgelegt.
    (2) Die Zulassung einer besonderen Lernleistung gemäß § 42 ist durch die Schülerinnen und Schüler zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase bei der Schulleitung zu beantragen. Die Rücknahme des Antrags ist nur bis zur Entscheidung über die Zulassung zur Abiturprüfung möglich und nur, wenn die Möglichkeit nach § 42 Absatz 2 (nicht betroffene Einbringungsverpflichtung für das Unterrichtsfach) nicht in Anspruch genommen wurde.
    (3) Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob die Schülerinnen und Schüler bis zum Ende des vierten Schulhalbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erreichen können. Ist dies der Fall, geben die Schülerinnen und Schüler die Wahl der weiteren Prüfungsfächer ab.
    (4) Als schriftliches Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau können nur die Grundkursfächer Mathematik, Deutsch, Englisch, Geschichte und Politische Bildung, ein weiteres Unterrichtsfach aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld sowie Latein, Griechisch und Hebräisch gewählt werden. Die oberste Schulbehörde kann gemäß § 25 Absatz 7 weitere schriftliche Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau als bilinguale Abiturprüfungsfächer zulassen.
    (5) Die Wahl aller Prüfungsfächer auf grundlegendem Anforderungsniveau ist spätestens zwei Wochen nach dem Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase verbindlich abzuschließen. Anträge auf Genehmigung einer schriftlichen bilingualen Abiturprüfung auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß § 25 Absatz 7 sind durch die Schülerin oder den Schüler zum Ende des 2. Schulhalbjahres der Qualifikationsphase zu stellen.
    (6) Können die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt werden, sind die Schülerinnen und Schüler über den weiteren Bildungsweg zu beraten.
    (7) Anderslautende Bestimmungen zur Wahl der Prüfungsfächer an den Fachgymnasien, den Abendgymnasien, in der Jahrgangsstufe 13 an Freien Waldorfschulen sowie zum Ablegen des Abiturs für Nichtschülerinnen und Nichtschüler finden sich in Teil 6, 7, 8 und 9.

    § 27 Prüfungskommission

    (1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus einem vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen sowie Lehrkräfte der Schule sein. Für eines der weiteren Mitglieder kann die zuständige Schulbehörde eine Ausnahme von Satz 3 zulassen.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren