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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    (2) Absatz 1 findet auch Anwendung auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen von Staaten, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden.

    § 39d Datenübermittlung in Drittstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

    (1) Personenbezogene Daten können unter Beachtung des § 36 Absatz 2 bis 4, der §§ 39 und 39a sowie der §§ 39e bis 39g an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 39c genannten Staaten (Drittstaaten) und an andere als dort genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten befasst sind, übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
    1.
    zur Erfüllung einer Aufgabe nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Nummer 4 oder
    2.
    zu den Zwecken nach § 39g Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5.
    § 39b Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
    (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Der Empfänger personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der bei der übermittelnden Stelle vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen.

    § 39e Grundsätze der Datenübermittlung in Drittstaaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680

    (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach § 39d ist zulässig, wenn die Europäische Kommission gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 einen Angemessenheitsbeschluss gefasst hat.
    (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten hat trotz des Vorliegens eines Angemessenheitsbeschlusses im Sinne des Absatzes 1 zu unterbleiben, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten beim Empfänger nicht hinreichend gesichert ist oder sonst überwiegende schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person entgegenstehen. Bei der Beurteilung hat die übermittelnde Stelle maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
    (3) Wenn personenbezogene Daten, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, nach § 39d Absatz 1 übermittelt werden sollen, muss dieser Übermittlung zuvor von der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates zugestimmt werden. Übermittlungen ohne vorherige Zustimmung sind nur dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaates abzuwehren, und die vorherige Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Satzes 2 ist die Stelle des anderen Mitgliedstaates, die für die Erteilung der Zustimmung zuständig gewesen wäre, unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten.
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