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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
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    Anlage 4

    (zu § 13 Absatz 2, § 31 Absatz 4 und § 32 Absatz 5)
    Ausbildungsnachweise
    Teil 1 Einzelheiten zu Umfang, Dauer und Anzahl der zu erbringenden Ausbildungsnachweise
    Teil 2 Mustervordrucke

    Teil 1 Einzelheiten zu Umfang, Dauer und Anzahl der zu erbringenden Ausbildungsnachweise

    A) Leistungsnachweise in der Grundausbildung
    (1) In der Grundausbildung sind Leistungsnachweise abzulegen, die aus einem schriftlichen Teil und zusätzlich aus einem praktischen Teil bestehen können, wobei im Rahmen des praktischen Teils ergänzende fachbezogene Fragen zulässig sind. Ein einzelner Leistungsnachweis soll sich jeweils nur über ein in Anlage 1 Teil B genanntes Themenfeld erstrecken. Die Summe der Bearbeitungszeiten aller schriftlichen Leistungsnachweise muss mindestens 15, jedoch höchstens 20 Unterrichtsstunden betragen. Für einen schriftlichen Leistungsnachweis ist in der Regel eine Bearbeitungszeit von ein bis zwei Unterrichtsstunden vorzusehen. Er ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. Wird in einem Ausbildungsthema zusätzlich ein praktischer Leistungsnachweis durchgeführt, sind die Anwärterinnen und Anwärter bezüglich der sicheren Handhabung der Geräte, des einsatztaktisch richtigen Verhaltens und der Zusammenarbeit im Trupp oder in der Gruppe zu beurteilen.
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