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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
    (2) Die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verbrachte Amtszeit nach § 14 Absatz 1 und 2 des Landesministergesetzes vom 11. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 174), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) geändert worden ist, in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu berücksichtigen ist.

    § 18a Zuständigkeitsregelung

    Für die Zuständigkeit über die Festsetzung, Anweisung und Rückforderung von Leistungen nach diesem Gesetz gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften entsprechend.

    § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt das Landesministergesetz vom 11. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 174), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) geändert worden ist, außer Kraft.
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